
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co.KG«
Die im Auftrag des Solar Verlags
durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co.KG,
Pforzheim, (Stand 07/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG mit 10 jährlichen
Abschlagszahlungen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den
Anlagenbetreiber. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten
für Messung und Messeinrichtung betragen 60 DM/ Jahr, zusätzliche
Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers fallen
nicht an. Eine Haftungsbegrenzung ist für beide Parteien vorgesehen.
Die Laufzeit beträgt 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme. Eine
Kündigung ist für den Anlagenbetreiber mit 3-Monatsfrist zum
Monatsende möglich, für den Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund.
Folgende Punkte sollten Sie überdenken:
• Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört
nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der
Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das
öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen für den
Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel
von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für
den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem
Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der
VDEW, auf die in § 5, Abs 1 Bezug genommen wird. Der Netzbetreiber
wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der
Anlage, die - wie beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf
die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden,
eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts
falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren
Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre § 5 entsprechend
anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen
gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die
elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt
oder nicht.
• Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die
Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag
vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste
der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass
nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen
kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der
Netzbetreiber darauf einlassen.
Sonstiges:
Unter § 10, Abs. 1 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001
zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu
beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni
2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der
Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich
jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe
PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es
für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben. Eine Änderung der
Vergütung von bestehenden Anlage ist deshalb äußerst unwahrscheinlich.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt
oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 17. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|