
Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Hilden
GmbH»
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Hilden GmbH (SWH), Hilden, (Stand 12/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
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Von einem Abschluss wird abgeraten.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Die Kündigung ist beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung richtet erfolgt gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch SWH.. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich mittels Abschlägen, die Zahlungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des EEG. Kosten für Messung und Messeinrichtung erfolgen nach dem Allgemeinen Tarif der SWH, zusätzliche Kosten entstehen durch den Einbau der Messeinrichtung in tatsächlicher Höhe. Ein eigener Stromzähler ist nicht vorgesehen, gleiches gilt für die Einspeisung in die Hausinstallation. Eine Haftungsbegrenzung ist nur für die SWH gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBEltV vorgesehen.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffern 1 und 2.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Die SWH dürfen Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die SWH werden auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert werden.
Unter Ziffer 4.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
In Ziffer 5.1 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch die SWH erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
4.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt die SWH eine Vergütung von derzeit 47,5 (48,1=Stand 2002) Cent/kWh (Ziffer 3.1). Der Verweis auf die gesetzliche Regelung (Paragraf 8 EEG) ist dabei nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist die SWH nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
Hinsichtlich der Regelung in Ziffer 3.3 gilt: Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung (47,5 Cent/kWh) zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Das dürfte auch entsprechend dem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 23.07.2001 (Aktenzeichen: IV B 7
– S 7104 – 21/01) bei allen Anlagenbetreibern, die den erzeugten Strom gänzlich einspeisen der Fall sein. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
5.
Berechnung nach Allgemeinem Tarif (Ziffer 5.2): Das bedeutet, dass für die Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Netzbetreiber angefordert werden.
6.
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung werden im Vertrag nicht angegeben. Hier gilt grundsätzlich das Folgende:
Kosten für Messung und Messeinrichtung von mehr als 20 Euro/ Jahr sind relativ hoch. Bestehen die SWH darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
7.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 4.3 wird indirekt auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: SWH) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
8.
Unter Ziffer 9 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet die SWH jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend, längstens aber bis zum 1. April 2000, ebenfalls nach EEG vergütet werden.
9.
Ziffer 9 sieht eine Laufzeitbegrenzung nicht vor. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich (Verweis auf Paragraf 32 AVBEltV). Wie ist das zu bewerten?
Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, werden die SWH ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Anlagenbetreiber kann den Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäß kündigen, sofern die Vertragskonditionen nicht mehr angemessen sind. Kündigt der Kunde nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre Vertragslaufzeit in Händen des Anlagenbetreibers, während sich die SWH nur aus wichtigem Grund aus dem Vertrag verabschieden können.
10.
Es ist in Ziffer 6 nur eine einseitige Haftungsbegrenzung für die SWH vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
11.
Unter Ziffer 3.2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zu beanstanden ist. Inzwischen hat auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen (siehe PHOTON 7-2002, S. 10). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist derzeit nicht in Sicht . Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.
Auf der anderen Seite wird eine solche Klausel von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel
»Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.«
Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
12.
Ein Gerichtsstand wird nicht vereinbart. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
13.
Eine salvatorische Klausel, d.h. eine Regelung für den Fall, dass Teile des Vertrages nichtig sind oder dass eine Regelungslücke vorliegt, wurde nicht mit aufgenommen. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass bei einer Teilnichtigkeit des Vertrages der gesamte Vertrag nichtig ist.
14.
In Ziffer 4.6 wird von Netznutzung gesprochen. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz der SWH nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden.
Niels Otten, Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 09.07.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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