
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Hannover AG«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Hannover AG, Hannover,
(Stand 01/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der Einspeisevergütung
erfolgt nach EEG, eine Abschlagszahlung wird jedoch nur einmal
jährlich überwiesen. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt,
allerdings ist der Vorbehalt praktisch gegenstandslos. Die Kosten für
Messung und Messeinrichtung betragen rund 34 Euro pro Jahr.
Zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des
Zählers können anfallen. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen.
Die Laufzeit ist auf den 31.12.21 festgelegt. Eine Kündigung aus
wichtigem Grund ist für Netzbetreiber und Anlagenbetreiber jederzeit
möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Unter § 3 werden die einzuhaltenden Richtlinien, Normen und
sonstigen Vorschriften genannt. Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber
darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der
Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage:
störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das
öffentliche Netz vermieden werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem
Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der
VDEW, auf die in § 3 Bezug genommen wird. Der Netzbetreiber wird auch
verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage,
die - wie beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die
Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden,
eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts
falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren
Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre § 3 entsprechend
anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen
gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die
elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt
oder nicht.
• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter § 3, Abs. 8 wird auf § 13
AVBEltV verwiesen, wo es heisst, dass der Stromversorger (hier:
Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der
Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich in
der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
• Die Kosten für Messung und Messeinrichtung liegen mit 33,75 Euro pro
Jahr deutlich über dem Durchschnitt. Besteht der Netzbetreiber darauf,
den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein
Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der
Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6
Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert
werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja
wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
Wird wie hier ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag
verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls
eine Klage des Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den
Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann
müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
Alternativ kann der Anlagenbetreiber auch die Anschaffung eines
eigenen Zählers in Betracht ziehen. Einige Netzbetreiber stellen sich
hier jedoch auf den Standpunkt, dass die Installation von
Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des
Netzbetreibers falle. Das ist falsch. Allerdings schweigt sich das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den
Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der
Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und
wirtschaftlich günstigsten Anschlusstelle des Netzes trägt (§ 10 Abs.
1), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen
Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (§ 10 Abs. 2).
Da es somit an einer spezialgesetzlichen Regelung fehlt, ist auf die
allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt § 448 Abs. 1
BGB, dass die »Kosten des Messens und Wägens« einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen«. Wenn diese Vorschrift auch nur von
den Kosten handelt, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
des BGB das »Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt.
Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem
berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen
werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem
Interesse ist in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan
sein.
• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (§ 6).
Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem
Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht
von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung
bereits erbracht hat.
• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine
Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den
Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch
nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass
durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers
eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten
die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine
Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist.
Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche
Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es
im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln
bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der
Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung
haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu
erreichen sein.
Sonderfälle:
• Eine Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation ist im
Vertrag nicht vorgesehen. Sollten Sie hieran Interesse haben, müsste
der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Wie ein solcher Sonderfall
gehandhabt werden kann, hat die Clearingstelle des
Bundeswirtschaftsministeriums im letzten Jahr erarbeitet.
Sonstiges:
• Unter § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 ist eine Vorbehaltsklausel
eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
vom 13. März 2001 zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater
Hand befinden, zu beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario
Monti im Juni 2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG
trotz der Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür
bezieht sich jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher
Hand (siehe PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation
die, dass es für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel
bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften
mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle
Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem
EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert
werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die
Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt
oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
Zusammenfassend heißt das: Der Vorbehalt ist praktisch gegenstandslos
und sollte fallen gelassen werden. Das gleiche gilt für die
Kündigungsmöglichkeit des Netzbetreibers nach § 8 (2), zweiter Abs.
Der Wegfall des EEG wäre in jedem Fall ein wichtiger Grund zur
Kündigung des Vertrages und braucht nicht extra erwähnt zu werden.
bewerteter Vertrag
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 21. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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