Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Hannover AG«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Hannover AG, Hannover, (Stand 01/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, eine Abschlagszahlung wird jedoch nur einmal jährlich überwiesen. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt, allerdings ist der Vorbehalt praktisch gegenstandslos. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen rund 34 Euro pro Jahr. Zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers können anfallen. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen. Die Laufzeit ist auf den 31.12.21 festgelegt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist für Netzbetreiber und Anlagenbetreiber jederzeit möglich.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

• Unter § 3 werden die einzuhaltenden Richtlinien, Normen und sonstigen Vorschriften genannt. Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, auf die in § 3 Bezug genommen wird. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden, eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre § 3 entsprechend anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.

• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter § 3, Abs. 8 wird auf § 13 AVBEltV verwiesen, wo es heisst, dass der Stromversorger (hier: Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

• Die Kosten für Messung und Messeinrichtung liegen mit 33,75 Euro pro Jahr deutlich über dem Durchschnitt. Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
Wird wie hier ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage des Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
Alternativ kann der Anlagenbetreiber auch die Anschaffung eines eigenen Zählers in Betracht ziehen. Einige Netzbetreiber stellen sich hier jedoch auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist falsch. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlusstelle des Netzes trägt (§ 10 Abs. 1), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (§ 10 Abs. 2).
Da es somit an einer spezialgesetzlichen Regelung fehlt, ist auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt § 448 Abs. 1 BGB, dass die »Kosten des Messens und Wägens« einer verkauften Sache »dem Verkäufer zur Last fallen«. Wenn diese Vorschrift auch nur von den Kosten handelt, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das »Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse ist in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.

• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (§ 6). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

Sonderfälle:

• Eine Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation ist im Vertrag nicht vorgesehen. Sollten Sie hieran Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Wie ein solcher Sonderfall gehandhabt werden kann, hat die Clearingstelle des Bundeswirtschaftsministeriums im letzten Jahr erarbeitet.

Sonstiges:

• Unter § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
Zusammenfassend heißt das: Der Vorbehalt ist praktisch gegenstandslos und sollte fallen gelassen werden. Das gleiche gilt für die Kündigungsmöglichkeit des Netzbetreibers nach § 8 (2), zweiter Abs. Der Wegfall des EEG wäre in jedem Fall ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages und braucht nicht extra erwähnt zu werden.

bewerteter Vertrag

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 21. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.