
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Gunzenhausen«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Gunzenhausen, Gunzenhausen,
(Stand 04/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der Einspeisevergütung
erfolgt nach EEG, Abschlagszahlungen werden monatlich überwiesen. Die
Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten für Messung und
Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet und betragen
derzeit 25,77 Euro pro Jahr. Zusätzliche Kosten können in unbekannter
Höhe anfallen. Die Haftung ist auf 2.500 Euro je Schadensereignis
begrenzt. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für den
Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund, für den Anlagenbetreiber
jederzeit möglich.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Paragraf 8 regelt die Vertragsdauer. Der Vertrag beginnt mit der
Inbetriebnahme der Anlage beziehungsweise mit Inkrafttreten des EEG.
Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen. Ein Recht zur
ordentlichen Kündigung ist nur für den Anlagenbetreiber vorgesehen.
Der Netzbetreiber kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos
kündigen. Wie ist das zu bewerten?
Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil.
Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber
ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Anlagenbetreiber kann
den Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäss kündigen, sofern die
Vertragskonditionen nicht mehr angemessen ist. Kündigt der Kunde
nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre
Vertragslaufzeit in Händen des Anlagenbetreibers, während sich der
Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund aus dem Vertrag verabschieden
kann.
• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Paragraf 6 wird auf
Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heisst, dass der Stromversorger
(hier: Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht
der Regelung des Pragraf 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten
selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein
müssen.
• Was die Einspeisevergütung angeht, vergüten die Stadtwerke
Gunzenhausen den Solarstrom gemäss der »jeweils gültigen Fassung des
EEG oder eines eventuellen Nachfolgegesetzes« (Paragraf 4). Daran ist
zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu
beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verweisen darf. Diese Frage beantwortet
sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei
vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche
Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem
Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
• Unter Paragraf 10 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zu
beanstanden ist. Inzwischen hat auch Wettbewerbskommissar Mario Monti
im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen (siehe
PHOTON 7-2002, S. 10). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es
keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den
EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund
für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es
handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem
ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft
geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Auf der anderen Seite wird eine solche Klausel von uns jedoch als
weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was
ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu
richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass
in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das
Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung
auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt
sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte
Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines
anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist
ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch
dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der
Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine
Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen
(siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
• Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart.
Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als
Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls
keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag
festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die
andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der beklagten
Partei.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 29. August 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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