Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Garbsen GmbH & Co.«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Garbsen GmbH & Co., Garbsen, (Stand 12/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluß wird abgeraten.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, eine Zahlung wird jedoch nur einmal jährlich überwiesen. Die Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 120 DM/Jahr, zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist für beide Parteien gem. §§ 6, 7 AVBEltV vorgesehen. Die Laufzeit ist auf den 31.12.2003 befristet, danach ist eine Kündigung für beide Parteien mit 3-Monatsfrist zum Jahresende möglich.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

• In § 1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage - wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung (§ 3, Abs. 2)) - korrekt angegeben sind.

• Unter § 2 verlangen die Stadtwerke Garbsen die Einhaltung verschiedener Normen und Richtlinien. Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden, eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre § 2 entsprechend anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.

• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (§ 3, Abs. 3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

• Laufzeit und Kündigungsmodalitäten sind in § 4 geregelt. Der Vertrag läuft vorerst bis zum 31.12.2002. Eine ordentliche Kündigung ist danach für beide Parteien mit Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres vorgesehen.
Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein Nachteil. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur ordentlichen Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Hier sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.

• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter § 5 machen die Stadtwerke die AVBEltV zum Vertragsbestandteil. Auch wenn diese nicht beilagen - unter § 13 AVBEltV steht, dass der Stromversorger (hier: Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

• In der Anlage werden die Kosten für die vom Netzbetreiber gestellten Messeinrichtungen bestimmt: Die Messkosten sind mit 120 DM /Jahr drei- bis viermal so hoch, wie bei dem Durchschnitt der Netzbetreiber (Negativrekord). Einige Netzbetreiber bieten diesen Service sogar kostenlos an. Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
Wird wie hier ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage des Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen. Alternativ kann der Betreiber auch einen eigenen Zähler installieren; in diesem Fall müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist falsch. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlusstelle des Netzes trägt (§ 10 Abs. 1), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (§ 10 Abs. 2).
Da es somit an einer spezialgesetzlichen Regelung fehlt, ist auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt § 448 Abs. 1 BGB, dass die »Kosten des Messens und Wägens« einer verkauften Sache »dem Verkäufer zur Last fallen«. Wenn diese Vorschrift auch nur von den Kosten handelt, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das »Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse ist in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.

Sonderfälle:

Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben (s.o.), müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

Sonstiges:

• Die Bezeichnung des Anlagenbetreibers als »Sonderkunde« geht fehl, da hierunter Stromabnehmer (Kunden des EVU) zu verstehen sind, die nicht nach dem allgemeinen Tarif beliefert werden. Im übrigen kann der Anlagenbetreiber zwar Kunde des Netzbetreibers in dessen Eigenschaft als Energielieferant sein, er muss es aber nicht.

• Was die Einspeisevergütung angeht, zahlen die Stadtwerke Garbsen (Anlage) »auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen«. Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verweisen durfte. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 21. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.