
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Garbsen GmbH & Co.«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Garbsen GmbH & Co., Garbsen,
(Stand 12/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht
akzeptabel.
Von einem Abschluß wird abgeraten.
Die Zahlung der Einspeisevergütung
erfolgt nach EEG, eine Zahlung wird jedoch nur einmal jährlich
überwiesen. Die Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten
für Messung und Messeinrichtung betragen 120 DM/Jahr, zusätzliche
Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers werden
nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist für beide Parteien gem. §§
6, 7 AVBEltV vorgesehen. Die Laufzeit ist auf den 31.12.2003
befristet, danach ist eine Kündigung für beide Parteien mit
3-Monatsfrist zum Jahresende möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• In § 1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert.
Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage -
wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten
Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung,
Phasenverschiebung (§ 3, Abs. 2)) - korrekt angegeben sind.
• Unter § 2 verlangen die Stadtwerke Garbsen die Einhaltung
verschiedener Normen und Richtlinien. Grundsätzlich gilt: Der
Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht
nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage:
störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das
öffentliche Netz vermieden werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem
Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der
VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über
beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie beispielsweise
Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das
Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden,
eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts
falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren
Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre § 2 entsprechend
anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen
gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die
elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt
oder nicht.
• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (§ 3,
Abs. 3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten
in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht
von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung
bereits erbracht hat.
• Laufzeit und Kündigungsmodalitäten sind in § 4 geregelt. Der Vertrag
läuft vorerst bis zum 31.12.2002. Eine ordentliche Kündigung ist
danach für beide Parteien mit Frist von drei Monaten zum Ablauf eines
Kalenderjahres vorgesehen.
Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein Nachteil.
Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber
ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus
gehende Recht des Netzbetreibers zur ordentlichen Kündigung ist jedoch
zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber
gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem
Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen
Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja
dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die
Vertragspartner zu schaffen. Hier sollte vorgesehen werden, dass der
Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es
besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der
Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum
Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter § 5 machen die Stadtwerke
die AVBEltV zum Vertragsbestandteil. Auch wenn diese nicht beilagen -
unter § 13 AVBEltV steht, dass der Stromversorger (hier:
Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der
Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich in
der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
• In der Anlage werden die Kosten für die vom Netzbetreiber gestellten
Messeinrichtungen bestimmt: Die Messkosten sind mit 120 DM /Jahr drei-
bis viermal so hoch, wie bei dem Durchschnitt der Netzbetreiber
(Negativrekord). Einige Netzbetreiber bieten diesen Service sogar
kostenlos an. Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen,
so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe
sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer
angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet.
Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der
Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den
Anschaffungskosten ausgeht.
Wird wie hier ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag
verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls
eine Klage des Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den
Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann
müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
Alternativ kann der Betreiber auch einen eigenen Zähler installieren;
in diesem Fall müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden.
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die
Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den
Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist falsch.
Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über
die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht
nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur
technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlusstelle des Netzes
trägt (§ 10 Abs. 1), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa
notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (§ 10 Abs. 2).
Da es somit an einer spezialgesetzlichen Regelung fehlt, ist auf die
allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt § 448 Abs. 1
BGB, dass die »Kosten des Messens und Wägens« einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen«. Wenn diese Vorschrift auch nur von
den Kosten handelt, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
des BGB das »Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt.
Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem
berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen
werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem
Interesse ist in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan
sein.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben (s.o.), müsste der
Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht
auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann.
Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der
Netzbetreiber darauf einlassen.
Sonstiges:
• Die Bezeichnung des Anlagenbetreibers als »Sonderkunde« geht fehl,
da hierunter Stromabnehmer (Kunden des EVU) zu verstehen sind, die
nicht nach dem allgemeinen Tarif beliefert werden. Im übrigen kann der
Anlagenbetreiber zwar Kunde des Netzbetreibers in dessen Eigenschaft
als Energielieferant sein, er muss es aber nicht.
• Was die Einspeisevergütung angeht, zahlen die Stadtwerke Garbsen
(Anlage) »auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen«. Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche
Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber
einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verweisen durfte.
Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Hätten die
Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die
jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der
Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch
nicht darüber hinausgegangen.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 21. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
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