
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH«
Die im
Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner
Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Winsen (Luhe)
GmbH, Winsen (Luhe), (Stand 03/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG und wird einmal jährlich
überwiesen. Die Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten
für Messung und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif
berechnet, zusätzliche Kosten für die Installation des Zählers fallen
in Höhe von 24,19 Euro an. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht
vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide
Parteien mit Monats-Frist zum Monatsende möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Der Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« bezeichnet werden, da
er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein - oder bleiben - muss.
Hier wäre die Bezeichnung als »Einspeiser« vorzuziehen.
• Die Messkosten werden nach »Allgemeinem Tarif« berechnet (§ 2). Das
bedeutet, dass für Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie
für den Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit
vom Netzbetreiber angefordert werden, lagen jedoch dem eingesandten
Vertrag nicht bei, so dass hier keine Beurteilung der Angemessenheit
möglich ist. In der Regel betragen die Kosten für Messen und
Messeinrichtung zwischen 15 und 25 Euro pro Jahr, einige Netzbetreiber
bieten diesen Service auch kostenlos an. Wird wie hier ein weit über
diesem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir,
diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage des
Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den Betrag im Wege
der Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann müsste allerdings
der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
Außerdem könnte sich der Anlagenbetreiber überlegen, einen Zähler auf
eigene Kosten zu installieren. Dies ist jedoch im Vertrag nicht
vorgesehen, eine entsprechende Änderung wäre somit notwendig. Es steht
nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten)
beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste
sich der Netzbetreiber darauf einlassen.
• Unter § 4 wird die Einhaltung der VDEW-Richtlinie »Parallelbetrieb
mit dem Niederspannungsnetz« verlangt (allerdings hier eine veraltete
Auflage). Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen
über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern
auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne,
dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden.
Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der
Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken
verlangen. Hierfür gibt es die oben genannte VDEW-Richtlinie. Der
Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte
Änderungen der Anlage, die - wie beispielsweise Leistungserhöhungen -
Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert
wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden,
eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts
falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren
Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre § 4 entsprechend
anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen
gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die
elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt
oder nicht.
• Unter § 5 wird der Abrechnungsmodus bestimmt: Die Zahlung der
Einspeisevergütung ist nur einmal jährlich vorgesehen. Zur Vermeidung
der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem Vertrag eine
kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche
Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des
Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht
hat.
Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre
plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (50,62
Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die vor 2002 installiert wurden)
angeht, bindende Vorgaben. Was die Einspeisevergütung angeht, wollen
die Stadtwerke die Einspeisung «gemäß den Regelungen des EEG«
vergüten. Daran ist der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu
beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung
getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung
maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz
zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
• In § 6 geht es um die Vertragsdauer. Eine Laufzeitbegrenzung ist
nicht vorgesehen; der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen
(Abs. 2). Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien
mit Frist von einem Monat zum Monatsende vorgesehen. Das Fehlen einer
Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein Nachteil. Sofern das EEG
wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem
Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht des
Netzbetreibers zur ordentlichen Kündigung ist jedoch zumindest
unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird,
automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden
entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe
eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige
Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Hier sollte
vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus
wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche
Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine
Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den
Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch
nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass
durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers
eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten
die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine
Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist.
Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche
Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es
im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln
bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der
Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung
haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu
erreichen sein.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 21. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|