
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Wachenheim«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Wachenheim, Wachenheim, (Stand
07/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, Abschlagszahlungen werden
monatlich überwiesen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den
Netzbetreiber, Ablesung durch den Anlagenbetreiber. Die Kosten für
Messung und Messeinrichtung betragen 30,60 Euro pro Jahr. Zusätzliche
Kosten werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist gemäss
Pargrafen 6, 7 AVBEltV nur für den Netzbetreiber vorgesehen. Die
Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit
3-Monats-Frist zum Jahresende möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• In Paragraf 4 wird die Einhaltung diverser Richtlinien verlangt. Der
Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht
nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage:
störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das
öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen für den
Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel
von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für
den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem
Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der
VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über
beabsichtigte Änderungen der Anlage, die • wie beispielsweise
Leistungserhöhungen • Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das
Netz haben, informiert wird.
Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob
die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der
Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem
möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder
Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber
auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall
nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der
Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre
Paragraf 4 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN•
und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der
Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer
eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
• Unter Paragraf 5 Abs. 1 wird die Vergütung auf 48,09 Cent pro
Kilowattstunde festgelegt. Laut EEG Paragraf 8 Abs. 1 ist der Betrag
jedoch auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden. Die Vergütung
beträgt somit derzeit 48,1 Cent pro Kilowattstunde.
• Die Ablesung der Stromlieferung wird nach Paragraf 5.3 monatlich
durch den Anlagenbetreiber vorgenommen. Hier sollte überlegt werden,
die Ablesung auf einmal jährlich zu beschränken und monatliche
Abschlagszahlungen zu überweisen um den Verwaltungsaufwand für beide
Seiten zu verringern.
• Eine Haftungsbegrenzung ist in Paragraf 6 nur für den Netzbetreiber
vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung auch für den
Anlagenbetreiber gemäss den Paragrafen 6 und 7 AVBEltV vereinbart
werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht
auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes
des Energieversorgers eintreten kann • und das könnte teuer werden.
Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte
Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf
eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon
ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn
solche Klauseln bisher nicht für beide Seiten in die Verträge
eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer
Begrenzung seiner eigenen Haftung hat, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
• Der Vertrag beginnt nach Paragraf 7 mit Unterzeichnung. Eine
Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen
Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von 3 Monaten zum Ablauf
eines Kalenderjahres vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung
auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird.
Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber
ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus
gehende Recht des Netzbetreibers zur ordentlichen Kündigung ist jedoch
zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber
gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem
Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer
potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines
Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige
Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte
in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren
(plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte
vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus
wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche
Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
• Als Gerichtsstand ist in Paragraf 9 der Sitz des Netzbetreibers
vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als
Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls
keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag
festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die
andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der beklagten
Partei.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 01. September 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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