
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Ulm Energie GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Ulm Energie GmbH (SWU), Ulm, (Stand 08/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre, eine Kündigung durch den Anlagenbetreiber ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch die SWU. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich per Abschlag und steht unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit des EEG. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in unbekannter Höhe an. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Ein eigener Stromzähler ist nicht vorgesehen, eine Einspeisung in die Hausinstallation ebenfalls nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt nur zu Gunsten der SWU gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBEltV.
Vorab:
Der Vertrag der SWU enthält eine Reihe von Klauseln, die andere Einspeiseverträge nicht aufweisen und die für den Anlagenbetreiber in der Regel zum Nachteil sind. Der Vertrag überzeugt auch sonst nicht und scheint
»mit heißer Nadel gestrickt zu sein«. Das gilt insbesondere für den letzten Teil, in dem u.a. die Bezeichnungen Einspeiser / Betreiber und Netzbetreiber / SWU Energie munter durcheinander gehen.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffern 1.1 und 1.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Ziffer 1.5 enthält das Verbot des Anlagenbetreibers, seine Anlage zu vergrößern. Das ist grob unbillig und widerspricht im übrigen der Regelung in Ziffer 2.2, wo es dem Anlagenbetreiber gestattet ist, seine Anlage zu erweitern. Ziffer 1.5 sollte daher gestrichen werden.
3.
Die SWU dürfen Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die SWU werden auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert werden.
Unter Ziffer 2.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
4.
Da als Gegenstand des Vertrags unter der Präambel die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies mit Unterzeichnung des Vertrages. Einer Nachweispflicht des Anlagenbetreibers (Ziffer 1.3) bedarf es wegen der Regelung in Ziffer 2.5 daher nicht.
5.
In Ziffer 3.3 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch die SWU erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
6.
In Ziffer 3.6 wird der Netzbetreiber berechtigt, die Entgelte für die Vorhaltung der Messeinrichtung einseitig zu ändern. Dieser Passus ist grob unbillig und sollte keinesfalls unterzeichnet werden. Zumindest sollte dem Anlagenbetreiber für diesen Fall ein Kündigungsrecht eingeräumt werden.
7.
Zu den anfallenden Kosten für Messung und Messeinrichtung werden im Vertrag des weiteren keine Angaben gemacht. Diesbezüglich gilt grundsätzlich das Folgende:
Kosten für Messung und Messeinrichtung von mehr als 20 Euro/ Jahr sind relativ hoch. Bestehen die SWU darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
8.
Das Recht der SWU, einen Telefonanschluss zwecks Zählerfernauslesung in der Nähe des Zählers vom Anlagenbetreiber auf dessen Kosten einbauen zu lassen (Ziffer 3.7) sollte gestrichen werden, denn für die Fernauslesung gibt es inzwischen andere, bessere, Möglichkeiten (z.B. Powerline), die
– wenn überhaupt – nur einen geringeren Eingriff bedeuten. Zumindest sollten die Kosten zu Lasten der SWU gehen.
9.
Die Verknüpfung des Zutrittsrechts an die Zahlungspflicht des Netzbetreibers (Ziffer 4) ist unbillig, zumal es gemäß Ziffer 7.4 grundsätzlich Aufgabe des Anlagenbetreibers ist, die Ablesung vorzunehmen. Die Formulierung
»insbesondere« ist daher verwirrend und impliziert, dass es – anders als es Ziffer 7.3 vorsieht
– grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers ist, die Ablesung durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 der Ziffer 4 sollten daher gestrichen werden.
10.
Die Regelung der Ziffer 5 ist bereits in Ziffer 2.1 enthalten und kann daher gestrichen werden.
11.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlen die SWU eine Vergütung entsprechend dem EEG (Ziffer 7.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit sind die SWU nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
12.
Die Regelung in Ziffer 7.2, wonach die Vergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren OHNE Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen ist, ist falsch. Anders ließe sich die Formulierung in Ziffer 8.1 auch nicht erklären. Ziffer 7.2 müsste daher um den Zeitraum der Inbetriebnahme bis zum Jahresende ergänzt werden.
13.
Unter Ziffer 7.3 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zu beanstanden ist. Inzwischen hat auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen (siehe PHOTON 7-2002, S. 10). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist derzeit nicht in Sicht . Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.
Auf der anderen Seite wird eine solche Klausel von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel
»Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.«
Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
14.
Die Bezeichnungen der Parteien in Ziffer 7.4 sind falsch. Gleiches gilt für Ziffer 8.4.
15.
Unter Ziffer 8.1 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet die SWU jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet werden.
16.
Da nachts von einer Photovoltaikanlage keine Energie erzeugt wird, würden die Verpflichtungen aus dem Vertrag jeden Tag entfallen. Ziffer 8.3 sollte daher lauten:
»..., soweit der Einspeiser keine Energie mehr erzeugt oder einspeist.
17.
Es ist in Ziffer 6.1 eine einseitige Haftungsbegrenzung für die SWU vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
18.
Da der Einspeiser immer für die Richtigkeit seiner Angaben haftet, ist die Formulierung in Ziffer 6.2 überflüssig. Ziffer 6.2 sollte daher lauten:
»Paragraf 18 Absatz 4 AVBEltV gilt entsprechend.«
19.
Ziffern 6.3 und 6.4 sollten, da sie den Anlagenbetreiber grob benachteiligen und daher unbillig sind, ersatzlos gestrichen werden.
20.
Hinsichtlich Ziffer 10.1 gilt das oben unter 6. Gesagte.
21.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 10.6 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Ulm vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto der SWU gutgeschrieben sein.
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 09.07.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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