Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Schweinfurt GmbH« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Schweinfurt GmbH (STW), Schweinfurt, (Stand 07/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:

Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.

Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch die STW. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt quartalsweise. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von 15,33 Euro (netto) an. Zusätzliche Kosten (z.B. für die Inbetriebnahme) können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzähles ist ebenso wenig wie die Einspeisung in die Hausinstallation vorgesehen. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBELtV für beide Parteien.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.

Da als Gegenstand des Vertrages unter Ziffer 1 die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach Paragraf 2 EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies zudem mit Unterzeichnung des Vertrages.
STW verlangt nun aber (Ziffer 3.1), dass der Anlagenbetreiber auf Verlangen der STW nachzuweisen hat, dass der verkaufte Strom aus erneuerbaren Energien und nicht aus der Steckdose stammt. Und das natürlich auf eigene Kosten. Das ist nicht angemessen. Hat die STW entsprechende Zweifel, dann kann sie diesen auf eigene Kosten nachgehen. Hierfür ist Ziffer 4.10 ausreichend, insbesondere auch was die Kostenlast betrifft. Die übrigen Passagen sollten daher gestrichen werden.

2.

In Ziffer 3.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

3.

Wenngleich ein Überschreiten der maximalen Einspeiseleistung (Ziffer 3.3) nur selten der Fall sein dürfte (beispielsweise an kalten Wintertagen im Februar), so sollte eine Begrenzung nicht vertraglich festgeschrieben werden oder aber der letzte Satz wie folgt formuliert werden: »Die maximale Einspeiseleistung kann die in Ziffer 2 genannte vereinbarte Leistung vorübergehend um bis zu 15% überschreiten.».

4.

Unter Ziffer 4.1 wird die Nutzung des Netzes der STW durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz der STW nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden, insbesondere wegen der Einbeziehung der AVBEltV.

5.

Die STW darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Die STW wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4.2 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der »jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

6.

Gestrichen werden sollte der Verweis in Ziffer 4.9 auf Paragraf 12 Absatz 2 AVBEltV, wonach nur bei einem Netzbetreiber zugelassene Fachfirmen oder -kräfte Installationen durchführen dürfen, da dies eine unbillige Beeinträchtigung bedeutet und ohnehin jede Fachfirma die vorgeschriebenen Vorschriften zu beachten hat.

7.

Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 4.9 wird weiterhin auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: STW) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

8.

In Ziffer 5.2 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch STW erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache »dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von »Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das »Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.

9.

Berechnung nach Allgemeinem Tarif (Ziffer 5.2, derzeit 15,33 Euro (netto) für einen Wechselstromzähler): Das bedeutet, dass für die Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Netzbetreiber angefordert werden.

10.

Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet die STW den Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 7.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist die STW nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

11.

Ziffer 7.2 sollte um eine Regelung für die Zukunft ergänzt werden, beispielsweise dergestalt, dass sich die Parteien einvernehmlich auf eine neue Vergütung einigen werden.

12.

Hinsichtlich der Nachweispflicht in Ziffer 7.3 wird auf die Ausführungen unter Nr. 1 verwiesen.

13.

Unter Ziffer 9.1 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet die STW jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet werden.

14.

Der Vertrag beginnt nach Ziffer 9.1 mit Unterzeichnung. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vorgesehen.
Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird die STW ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich die STW nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen. 

15.

Als Gerichtsstand ist hier der Sitz der STW vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

16.

Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 12.5 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Schweinfurt vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto der STW gutgeschrieben sein.

17.

Eine Regelung hinsichtlich des Eigenbedarfsstroms (Ziffer 12.6) sollte bei Anlagen bis 30 kWp nicht akzeptiert werden. Hierauf wird beispielsweise seitens der »Süwag AG« inzwischen verzichtet, zumal bis zu einer solchen Anlagengröße die von der PV-Anlage bezogenen Strommengen derart gering sind, dass jede weitere Regelung als pure Schikane anzusehen ist.

18.

Der Einbeziehung der AVBEltV in den Vertrag (Ziffer 12.9) sollte widersprochen werden. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter Nr. 4.

Veränderungen zu älteren Verträgen:

1.

In der Vertragsversion 11/2001 war unter Ziffer 7.2 noch eine Vorbehaltsklausel eingefügt. Eine solche Vorbehaltsklausel ist spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Bei dem EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauens derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.

Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.

2.

In der Version 9/1999 war unter Ziffer 4.1 eine Kostenübernahmeerklärung der STW für den Einbau des Zählers vorhanden. Diese Zusage ist weggefallen.

Der Vertrag war zudem auf eine Dauer von 20 Jahren festgelegt (Ziffer 7.1), was für den Anlagenbetreiber deutlich besser ist. Siehe hierzu aber auch oben Nr. 14.

Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Niels Otten,
Justitiar des Solar Verlag


© PHOTON, 31.07.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.