
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Schwabach GmbH«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Schwabach GmbH, Schwabach,
(Stand 11/2001)
Der
Vertrag ist akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, Abschlagszahlungen werden
monatlich überwiesen. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt, der
Vorbehalt jedoch praktisch gegenstandslos. Die Kosten für Messung und
Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet und betragen
derzeit 17,79 Euro pro Jahr. Zusätzliche Kosten fallen - in
unbekannter Höhe - an. Eine Haftungsbegrenzung ist gemäss §§ 6, 7
AVBEltV nur für den Netzbetreiber vorgesehen. Die Laufzeit ist
unbefristet. Der Vertrag ist für den Netzbetreiber nur aus wichtigem
Grund, für den Anlagenbetreiber jederzeit kündbar.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Vorab: Der Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« des
Netzbetreibers in seiner Eigenschaft als Energieversorger bezeichnet
werden, da er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein - oder
bleiben - muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Einspeiser«
vorzuziehen.
• Unter Punkt 3 wird die Ausführung und der Betrieb der Anlage
geregelt. Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen
über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern
auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne,
dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden.
Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der
Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken
verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den
Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, deren
Einhaltung in der »jeweiligen Fassung« verlangt wird. Hier sollte der
Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob diese technischen
Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein,
macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf
der sicheren Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Punkt 3 entsprechend
anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die
DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen
für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob
aufgeführt oder nicht.
• Punkt 5.1: Hier können Kosten in unbekannter Höhe anfallen.
• Punkt 7: Es ist keine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber
vorgesehen. Hier sollte, wie für den Netzbetreiber vorgesehen, eine
Haftungsbegrenzung gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es
auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen,
dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des
Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für
diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen
für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine
Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist.
Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche
Haftungsbegrenzung. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer
Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine
Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
• Punkt 8.9: Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers
vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als
Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls
keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag
festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die
andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der verklagten
Partei.
Sonderfälle:
• Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die
Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag
vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste
der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass
nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen
kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der
Netzbetreiber darauf einlassen.
Sonstiges:
• Punkt 6 regelt die Vertragsdauer. Der Vertrag beginnt mit der
Inbetriebnahme der Anlage. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht
vorgesehen. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist nur für den
Anlagenbetreiber vorgesehen. Der Netzbetreiber kann den Vertrag aus
wichtigem Grund fristlos kündigen. Wie ist das zu bewerten?
Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil.
Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber
ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Anlagenbetreiber kann
den Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäss kündigen, sofern die
Vertragskonditionen nicht mehr angemessen ist. Kündigt der Kunde
nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre
Vertragslaufzeit in Händen des Anlagenbetreibers, während sich der
Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund aus dem Vertrag verabschieden
kann.
• Unter Punkt 4.1 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001
zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu
beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni
2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der
Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich
jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe
PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es
für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt
oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 25. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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