
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Städtischen Werke Rothenburg«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Städtische Werke Rothenburg, Rothenburg
ob der Tauber, (Stand 04/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, gezahlt wird quartalsweise. Die
Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Die Kosten für Messung und
Messeinrichtung entsprechen mit 50,40 DM (netto) pro Jahr den Tarifen
für den Hausanschluß („allgemeiner Tarif“), zusätzliche Kosten für
Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers sind nicht
Bestandteil des Vertrags. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht
vorgesehen.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
· Der Anlagenbetreiber sollte nicht als „Kunde“ bezeichnet werden, da
er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein – oder bleiben – muss.
Hier wäre die Bezeichnung als „Einspeiser“ vorzuziehen.
· Unter Punkt 1 wird die „maximale Einspeiseleistung“ angegeben. Hier
sollte stattdessen der Begriff „Nennleistung“ oder „Peakleistung“
verwendet werden, da die maximale Erzeugungsleistung nicht eindeutig
bestimmbar und vermutlich von den Stadtwerken auch nicht gemeint ist.
Die maximale Erzeugungsleistung kann die Peakleistung unter günstigen
Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen übertreffen. Allerdings
berücksichtigen die Städtischen Werke Rothenburg dies in dem uns zur
Bewertung vorgelegten Vertrag dadurch, dass die maximale Leistung rund
25 Prozent über der Peakleistung liegen darf.
· Unter Punkt 4.1 wird der Abschluss eines Hausanschlussvertrages als
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Einspeisevertrages verlangt. Ein
solcher Vertrag ist immer dann notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig
mit dem Stromnetz verbunden wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag
ohnehin bereits vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem
noch nicht an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer
Scheune, installiert, ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag
notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten
(beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der
Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der Netzbetreiber
auch eine Gebühr verlangen. Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages
sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer Netz- bzw.
Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss, und wie die
Konditionen sind.
· Unter Punkt 4 ist die Vertragsdauer geregelt. Für den
Anlagenbetreiber ist eine Frist von einem Monat vorgesehen, der
Netzbetreiber kann aus „wichtigem Grund“ kündigen. Hier sollte in
Übereinstimmung mit § 9 Absatz 1 EEG ergänzend eine Laufzeit von 20
Jahren vereinbart werden. Als Formulierung schlagen wir vor: „Dieser
Vertrag tritt mit Inbetriebnahme der Messeinrichtung in Kraft und
läuft 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme, also bis zum
.........“
· Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine
Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den
Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch
nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass
durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers
eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten
die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine
Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist.
Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche
Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es
im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln
bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der
Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung
haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung „auf Gegenseitigkeit“ zu
erreichen sein.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
Unter Punkt 4 des Preisblatts (Anlage) ist eine Vorbehaltsklausel
eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
vom 13. März 2001 zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater
Hand befinden, zu beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario
Monti im Juni 2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG
trotz der Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür
bezieht sich jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher
Hand (siehe PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation
die, dass es für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel
bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften
mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle
Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem
EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert
werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die
Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt
oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel „Ungerechtfertigte Bereicherung“ unter anderem heißt: „Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.“ Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
Auch die Formulierung, dass nach der „jeweils gültigen Fassung des
EEG“ gezahlt wird (Punkt 1 auf dem Preisplatt) führt bei
Anlagenbetreibern oft zur Verunsicherung. Daran ist zunächst der
Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich
ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die „jeweils geltende
Fassung“ verweisen durfte. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich
mit dem Gesetz. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung
getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung
maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz
zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
bewerteter
Vertrag
Rechtsanwalt Niels Otten,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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