Beurteilung des Einspeisevertrags der »Städtischen Werke Rothenburg«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Städtische Werke Rothenburg, Rothenburg ob der Tauber, (Stand 04/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, gezahlt wird quartalsweise. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung entsprechen mit 50,40 DM (netto) pro Jahr den Tarifen für den Hausanschluß („allgemeiner Tarif“), zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers sind nicht Bestandteil des Vertrags. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:


· Der Anlagenbetreiber sollte nicht als „Kunde“ bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein – oder bleiben – muss. Hier wäre die Bezeichnung als „Einspeiser“ vorzuziehen.
· Unter Punkt 1 wird die „maximale Einspeiseleistung“ angegeben. Hier sollte stattdessen der Begriff „Nennleistung“ oder „Peakleistung“ verwendet werden, da die maximale Erzeugungsleistung nicht eindeutig bestimmbar und vermutlich von den Stadtwerken auch nicht gemeint ist. Die maximale Erzeugungsleistung kann die Peakleistung unter günstigen Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen übertreffen. Allerdings berücksichtigen die Städtischen Werke Rothenburg dies in dem uns zur Bewertung vorgelegten Vertrag dadurch, dass die maximale Leistung rund 25 Prozent über der Peakleistung liegen darf.
· Unter Punkt 4.1 wird der Abschluss eines Hausanschlussvertrages als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Einspeisevertrages verlangt. Ein solcher Vertrag ist immer dann notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune, installiert, ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten (beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen. Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss, und wie die Konditionen sind.
· Unter Punkt 4 ist die Vertragsdauer geregelt. Für den Anlagenbetreiber ist eine Frist von einem Monat vorgesehen, der Netzbetreiber kann aus „wichtigem Grund“ kündigen. Hier sollte in Übereinstimmung mit § 9 Absatz 1 EEG ergänzend eine Laufzeit von 20 Jahren vereinbart werden. Als Formulierung schlagen wir vor: „Dieser Vertrag tritt mit Inbetriebnahme der Messeinrichtung in Kraft und läuft 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme, also bis zum .........“
· Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung „auf Gegenseitigkeit“ zu erreichen sein.

Sonderfälle:

Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

Sonstiges:

Unter Punkt 4 des Preisblatts (Anlage) ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.

Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel „Ungerechtfertigte Bereicherung“ unter anderem heißt: „Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.“ Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).

Auch die Formulierung, dass nach der „jeweils gültigen Fassung des EEG“ gezahlt wird (Punkt 1 auf dem Preisplatt) führt bei Anlagenbetreibern oft zur Verunsicherung. Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die „jeweils geltende Fassung“ verweisen durfte. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

bewerteter Vertrag


Rechtsanwalt Niels Otten,
Solar Verlag GmbH

© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.