
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co.KG«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG (SWP), Pforzheim, (Stand
08/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch SWP. Die Zahlung der Einspeisevergütung wird per Abschlag 10 mal jährlich vorgenommen. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen bei Einbau eines eigenen Zählers nicht an. Zusätzliche Kosten können entstehen (z.B. Inbetriebnahme der Anlage). Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist vorgesehen, die Einspeisung in die Hausinstallation jedoch nicht. Die Haftung der Parteien untereinander ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden begrenzt.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 3.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Wenngleich ein Überschreiten der maximalen Einspeiseleistung (Ziffer 3.3, letzter Satz) nur selten der Fall sein dürfte (beispielsweise an kalten Wintertagen im Februar), so sollte eine Begrenzung der Spitzenleistung auf die maximale Einspeiseleistung nicht vertraglich festgeschrieben werden oder aber der letzte Satz wie folgt formuliert werden:
»Die Spitzenleistung darf die maximale Einspeiseleistung vorübergehend um bis zu 15% überschreiten.».
3.
Die SWP dürfen Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die SWP werden auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert werden.
Unter Ziffer 4.2 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
4.
Unter Ziffer 4.1 wird die Nutzung des Netzes der SWP durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz der SWP nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden.
5.
Da als Gegenstand des Vertrages unter Ziffer 1 die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach Paragraf 2 EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies zudem mit Unterzeichnung des Vertrages und hat weiterhin eine dem Vertrag beiliegende schriftliche Bestätigung zu unterzeichnen.
Die SWP verlangen nun aber zweimal (Ziffer 3.1 und Ziffer 7.3), dass der Anlagenbetreiber auf Anforderung der SWP nachzuweisen hat, dass der verkaufte Strom aus erneuerbaren Energien und nicht aus der Steckdose stammt. Und das natürlich auf eigene Kosten. Das ist nicht angemessen. Haben die entsprechende Zweifel, dann können sie diesen auf eigene Kosten nachgehen. Hierfür ist Ziffer 4.9 oder 5.7 ausreichend, insbesondere auch was die Kostenlast betrifft. Die übrigen Passagen sollten daher gestrichen werden.
6.
Zu den anfallenden Kosten für Messung und Messeinrichtung werden im Vertrag keine Angaben gemacht. Diesbezüglich gilt grundsätzlich das Folgende:
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung von mehr als 20 Euro/ Jahr sind relativ hoch. Bestehen die SWP darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
7.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 4.8 wird auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: SWP) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
In Ziffer 4.8 sollte jedoch der Verweis auf Paragraf 12 Absatz 2 AVBEltV gestrichen werden. Danach dürfen nur von den SWP zugelassene Fachfirmen oder -kräfte Installationen durchgeführen. Das stellt unserer Ansicht nach eine unbillige Beeinträchtigung dar. Letztlich muss nämlich jede Fachfirma
– und nicht nur die bei der SWP zugelassenen – die vorgeschriebenen Vorschriften beachten.
8.
Regelung in Ziffer 5.4 (Paragraf 18 Absatz 4): Bedeutet, dass der Anlagenbetreiber für das Abhandenkommen oder für Beschädigungen an
Mess– und Steuereinrichtungen haftet. Dieser Passus dürfte bei Einbau eines eigenen Zählers nicht zum Tragen kommen.
9.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergüten SWP den Solarstrom gemäss
»der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 7.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit sind SWP nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
10.
Wenngleich aus unserer Sicht eine Rückforderung äußerst unwahrscheinlich ist, weil das EEG verfassungskonform ist, sollte Ziffer 7.2 jedenfalls dahingehend ergänzt werden, dass sich die Parteien für zukünftige Einspeisungen auf einen neuen Strompreis einvernehmlich einigen.
11.
Die Haftungsregelung in Ziffer 8 sollte der Höhe nach begrenzt werden. In Anlehnung an Paragraf 6 AVBEltV sollte die Haftung daher auf Euro 2.500 je Schadensereignis begrenzt werden.
12.
Der Vertrag beginnt nach Ziffer 9.1 mit Unterzeichnung. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von einem Monat zum Monatsende vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, werden die SWP ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich die SWP nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
13.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz der SWP vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
14.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 12.5 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Pforzheim vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto der SWP gutgeschrieben sein.
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 10.07.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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