
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Norderstedt«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Norderstedt, Norderstedt,
(Stand 11/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG mit monatlichen
Abschlagszahlungen. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt, der
Vorbehalt jedoch praktisch gegenstandslos. Die Kosten für Messung und
Messeinrichtung betragen 48 DM pro Jahr. Zusätzliche Kosten werden
nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist gem. §§ 6, 7 AVBEltV für
beide Parteien vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Die Kündigung
ist für beide Parteien mit Monats-Frist zum Monatsende möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Unter § 2 Abs. 1 wird die »maximale Einspeiseleistung« angegeben,
die nach § 3 Abs. 1 nicht überschritten werden darf. Hier sollte
stattdessen der Begriff »Nennleistung« oder »Peakleistung« verwendet
werden, da die maximale Einspeiseleistung nicht eindeutig bestimmbar
und vermutlich von den Stadtwerken auch nicht gemeint ist. Die
maximale Erzeugungsleistung kann die Peakleistung unter günstigen
Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen übertreffen.
• Unter § 4 Abs. 2 des Einspeisevertrags wird die VDEW-Richtinie für
den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen zum Vertragsbestandteil
gemacht. Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen
über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern
auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne,
dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden.
Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von
Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, auf die hier
Bezug genommen wird. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können,
dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie
beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der
Energie in das Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden,
eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts
falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren
Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre § 4 entsprechend
anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen
gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die
elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt
oder nicht.
• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter § 4 Abs. 8 wird auf die
AVBEltV verwiesen, wo es in § 13 heisst, dass der Stromversorger
(hier: Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht
der Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich
in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
• Der Vertrag beginnt nach § 9 mit Unterzeichnung. Eine
Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; der Vertrag wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist
für beide Parteien mit Frist von einem Monat zum Ablauf eines
Kalenderjahres vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20
Jahre ist kein Nachteil. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird
der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das
darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur ordentlichen
Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom
Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem
Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen
Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja
dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die
Vertragspartner zu schaffen. Hier sollte vorgesehen werden, dass der
Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es
besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der
Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum
Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Punkt 7 des
Netzanschlussvertrags wird auf die AVBEltV verwiesen, wo es in § 13
heisst, dass der Stromversorger (hier: Netzbetreiber) Anschlusskosten
verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei
die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung
angemessen sein müssen.
• Was die Einspeisevergütung angeht, zahlen die Stadtwerke Norderstedt
nach der »jeweils gültigen Fassung« des EEG (§ 7, Abs. 1). Daran ist
zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu
beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die
»jeweils gültige Fassung« verweisen durfte. Diese Frage beantwortet
sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Hätten die Parteien keinerlei
vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige
gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht
hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber
hinausgegangen.
• Eine ähnliche Verunsicherung könnte auch § 7 Abs. 2 hervor rufen.
Hier ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei
Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden
ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001
angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der Urteils
des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich jedoch
ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe PHOTON
8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es für
privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt
oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 23. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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