
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Ingolstadt Netze GmbH & Co. KG«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Ingolstadt Netze GmbH & Co.
KG, Ingolstadt, (Stand 11/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, gezahlt wird jedoch nur einmal
jährlich. Die Ablesung des Zählers erfolgt durch den Anlagenbetreiber,
die Rechnungsstellung durch den Netzbetreiber. Die Kosten für Messung
und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet, der
derzeit 34,80 DM pro Jahr beträgt. Zusätzlich wird für die
Installation des Zählers einmalig 69,90 DM berechnet. Die Zahlung ist
unter Vorbehalt gestellt, allerdings ist der Vorbehalt praktisch
gegenstandslos. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen. Die
Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für den Netzbetreiber nur
aus wichtigem Grund, für den Anlagenbetreiber jederzeit möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Unter Punkt 1 wird die maximale Leistung angegeben. Hier sollte
stattdessen der Begriff »Nennleistung» oder »Peakleistung« verwendet
werden, da die maximale Erzeugungsleistung nicht eindeutig bestimmbar
und vermutlich von den Stadtwerken auch nicht gemeint ist. Die
maximale Erzeugungsleistung kann die Peakleistung unter günstigen
Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen übertreffen.
• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Punkt
3.2). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in
dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht
von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung
bereits erbracht hat.
• Das Abtretungsverbot in Punkt 3.4 ist nicht gerechtfertigt und
sollte fallen gelassen werden
• Der Punkt 4.2 sollte ersatzlos gestrichen werden, da er auf die
vorliegende Anlage nicht zutrifft.
• Unter Punkt 5.1 wird der Abschluss eines Netzanschlussvertrages als
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Einspeisevertrages verlangt. Ein
solcher Vertrag ist immer dann notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig
mit dem Stromnetz verbunden wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag
ohnehin bereits vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem
noch nicht an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer
Scheune, installiert, ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag
notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten
(beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der
Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der Netzbetreiber
auch eine Gebühr verlangen.
Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt
werden, ob ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen
werden muss, und wie die Konditionen sind.
• Punkt 6 regelt die einzuhaltenden Vorschriften und Richtlinien.
Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über
Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten
nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der
störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass
störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden.
Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von
Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, auf die unter
Punkt 6 Bezug genommen wird. Der Netzbetreiber wird auch verlangen
können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie
beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der
Energie in das Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden,
eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts
falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren
Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Punkt 6 entsprechend
anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen
gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die
elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt
oder nicht.
• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine
Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den
Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch
nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass
durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers
eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten
die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine
Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist.
Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche
Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es
im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln
bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der
Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung
haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu
erreichen sein.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Punkt 5 regelt die Vertragsdauer. Der Vertrag beginnt mit der
Inbetriebnahme der Anlage beziehungsweise mit Inkrafttreten des EEG.
Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen. Ein Recht zur
ordentlichen Kündigung ist nur für den Kunden vorgesehen. Der
Netzbetreiber kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Wie ist das zu bewerten?
Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil.
Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber
ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Kunde kann den
Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäss kündigen, sofern die
Vertragskonditionen nicht mehr angemessen ist. Kündigt der Kunde
nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre
Vertragslaufzeit in Händen des Kunde, während sich der Netzbetreiber
nur aus wichtigem Grund aus dem Vertrag verabschieden kann.
• Was die Einspeisevergütung angeht, zahlen die Stadtwerke Ingolstadt
nach der »jeweils gültigen Fassung des EEG« (Punkt 7.3). Daran ist
zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu
beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die
»jeweils gültige Fassung« verweisen durfte. Diese Frage beantwortet
sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Hätten die Parteien keinerlei
vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige
gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht
hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber
hinausgegangen.
• Eine ähnliche Verunsicherung könnte auch Punkt 7.1 hervor rufen.
Hier ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei
Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden
ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001
angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der Urteils
des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich jedoch
ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe PHOTON
8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es für
privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt
oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 23. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
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gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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