
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Hagenow GmbH«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Hagenow GmbH, Hagenow, (Stand
06/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, und wird in monatlichen
Abschlagszahlungen überwiesen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den
Netzbetreiber. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Kosten für Messung
und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet.
Zusätzliche Kosten fallen in unbekannter Höhe an. Eine
Haftungsbegrenzung ist für beide Parteien nach den Paragrafen 6 und 7
AVBEltV vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist
für beide Monats-Frist zum Monatsende möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Es wird gleich zweimal (Paragraf 3 Abs. 1 und Paragraf 7 Abs. 3)
verlangt, dass der Anlagenbetreiber auf Wunsch des Netzbetreibers
nachzuweisen hat, dass der verkaufte Strom aus erneuerbaren Energien
und nicht aus der Steckdose stammt. Und das natürlich auf eigene
Kosten. Das ist nicht angemessen. Hat der Netzbetreiber entsprechende
Zweifel, dann sollte er diesen auf eigene Kosten nachgehen. Hierfür
ist Paragraf 4 Abs. 10 ausreichend, wo es heisst: »Der Netzbetreiber
ist auch später berechtigt, in Anwesenheit des Einspeisers ... die
Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Einspeisebedingungen
zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass der Einspeiser gegen diese
Bedingungen verstossen hat, hat der Einspeiser unbeschadet weiterer
Rechte des Netzbetreibers und Pflichten des Einspeisers aus diesem
Fehlverhalten die Kosten für diese Überprüfung zu tragen.«
• In Paragraf 4 Abs. 1 werden technische Regelungen angeführt, die der
Anlagenbetreiber »in Bezug auf die Nutzung des Netzes« einzuhalten
habe. Der Anlagenbetreiber speist zwar in das Netz ein, er nutzt es
aber nicht. Insofern trifft dieser Punkt auf den Anlagenbetreiber
nicht zu und sollte gestrichen werden.
• Paragraf 4 Abs. 2: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über
Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten
nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der
störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass
störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden.
Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der
Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken
verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den
Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW. Hier sollte
der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber
sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen
Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie
jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere
Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass
es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt
(siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Paragraf 4
entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN• und
DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der
Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer
eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Paragraf 4, Abs. 9 wird
auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heisst, dass der
Stromversorger (hier: Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann.
Dies entspricht der Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten
selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein
müssen.
• In Paragraf 5.3 Satz 2 sollte es heissen: »Der Netzbetreiber
bestimmt in Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber den Anbringungsort der
Messeinrichtung ...«
• Paragraf 9: Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft
unbefristet. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide
Parteien mit Monats-Frist zum Monatsende vorgesehen. Das Fehlen einer
Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft
vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der
Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber
hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur Kündigung ist jedoch
zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber
gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem
Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer
potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines
Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige
Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte
in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20
Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem
sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus
wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche
Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die Kündigungsfrist angemessen.
• Als Gerichtsstand wird in Paragraf 11 der Sitz des Netzbetreibers
vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als
Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls
keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag
festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die
andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der beklagten
Partei.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Was die Einspeisevergütung angeht, vergüten die Stadtwerke den
Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Fassung« (Paragraf 7 Abs. 1).
Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu
beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die
»jeweils festgesetzten Vergütung« verweisen darf. Diese Frage
beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien
keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige
gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht
hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber
hinausgegangen.
• Unter Paragraf 7 Abs. 2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die
seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März
2001 zu beanstanden ist. Inzwischen hat auch Wettbewerbskommissar
Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung
abgeschlossen (siehe PHOTON 7-2002, S. 10). Damit ist die derzeitige
Situation die, dass es keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des
EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer
denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist
nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches
Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft
geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Auf der anderen Seite wird eine solche Klausel von uns jedoch als
weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was
ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu
richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass
in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das
Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung
auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt
sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte
Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines
anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist
ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch
dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der
Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine
Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen
(siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 01. September 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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