Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Hagenow GmbH«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Hagenow GmbH, Hagenow, (Stand 06/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, und wird in monatlichen Abschlagszahlungen überwiesen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Kosten für Messung und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet. Zusätzliche Kosten fallen in unbekannter Höhe an. Eine Haftungsbegrenzung ist für beide Parteien nach den Paragrafen 6 und 7 AVBEltV vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Monats-Frist zum Monatsende möglich.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

• Es wird gleich zweimal (Paragraf 3 Abs. 1 und Paragraf 7 Abs. 3) verlangt, dass der Anlagenbetreiber auf Wunsch des Netzbetreibers nachzuweisen hat, dass der verkaufte Strom aus erneuerbaren Energien und nicht aus der Steckdose stammt. Und das natürlich auf eigene Kosten. Das ist nicht angemessen. Hat der Netzbetreiber entsprechende Zweifel, dann sollte er diesen auf eigene Kosten nachgehen. Hierfür ist Paragraf 4 Abs. 10 ausreichend, wo es heisst: »Der Netzbetreiber ist auch später berechtigt, in Anwesenheit des Einspeisers ... die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Einspeisebedingungen zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass der Einspeiser gegen diese Bedingungen verstossen hat, hat der Einspeiser unbeschadet weiterer Rechte des Netzbetreibers und Pflichten des Einspeisers aus diesem Fehlverhalten die Kosten für diese Überprüfung zu tragen.«

• In Paragraf 4 Abs. 1 werden technische Regelungen angeführt, die der Anlagenbetreiber »in Bezug auf die Nutzung des Netzes« einzuhalten habe. Der Anlagenbetreiber speist zwar in das Netz ein, er nutzt es aber nicht. Insofern trifft dieser Punkt auf den Anlagenbetreiber nicht zu und sollte gestrichen werden.

• Paragraf 4 Abs. 2: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Paragraf 4 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN• und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.

• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Paragraf 4, Abs. 9 wird auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heisst, dass der Stromversorger (hier: Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

• In Paragraf 5.3 Satz 2 sollte es heissen: »Der Netzbetreiber bestimmt in Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber den Anbringungsort der Messeinrichtung ...«

• Paragraf 9: Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft unbefristet. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Monats-Frist zum Monatsende vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die Kündigungsfrist angemessen.

• Als Gerichtsstand wird in Paragraf 11 der Sitz des Netzbetreibers vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der beklagten Partei.

Sonderfälle:

Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

Sonstiges:

• Was die Einspeisevergütung angeht, vergüten die Stadtwerke den Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Fassung« (Paragraf 7 Abs. 1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die »jeweils festgesetzten Vergütung« verweisen darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

• Unter Paragraf 7 Abs. 2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zu beanstanden ist. Inzwischen hat auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen (siehe PHOTON 7-2002, S. 10). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen mit Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Auf der anderen Seite wird eine solche Klausel von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
 

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 01. September 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.