Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Frankfurt (Oder) GmbH«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Frankfurt (Oder) GmbH, Frankfurt (Oder), (Stand 07/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, Abschlagszahlungen sind monatlich vorgesehen. Wer die Rechnungsstellungen übernimmt, geht aus dem Vertrag nicht klar hervor; abgelesen wird durch den Anlagenbetreiber. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 23 Euro im Jahr. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist gemäss Paragrafen 6 und 7 AVBEltV für beide Parteien vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien ab 31.12.2002 mit Monats-Frist zum Jahresende möglich.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

• In Paragraf 2 Abs. 2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage • wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom) • korrekt angegeben sind.

• In Paragraf 3 Abs. 1 wird die Vorhaltung eines TAE-Anschlusses zur Datenfernauslesung verlangt. Hierauf hat der Netzbetreiber keinen Anspruch.

• Paragraf 4 Abs. 1: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, an die sich vermutlich die TAB der Stadtwerke Dinslaken und das erwähnte Beiblatt 4 anlehnen (das uns jedoch bei der Beurteilung des Vertrags nicht vorgelegen hat). Deshalb sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Paragraf 4 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN• und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.

• Paragraf 7: Der Vertrag läuft zunächst für die Dauer eines Jahres und verlängert sich dann automatisch, sofern keine der Parteien ihr Recht auf Kündigung wahrnimmt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Monats-Frist zum Jahresende vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.

• Als Gerichtsstand wird in Paragraf 9 der Sitz des Netzbetreibers vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der beklagten Partei.

Sonderfälle:

Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

 

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 01. September 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.