
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Frankfurt (Oder) GmbH«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Frankfurt (Oder) GmbH,
Frankfurt (Oder), (Stand 07/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, Abschlagszahlungen sind monatlich
vorgesehen. Wer die Rechnungsstellungen übernimmt, geht aus dem
Vertrag nicht klar hervor; abgelesen wird durch den Anlagenbetreiber.
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 23 Euro im Jahr.
Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist
gemäss Paragrafen 6 und 7 AVBEltV für beide Parteien vorgesehen. Die
Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien ab
31.12.2002 mit Monats-Frist zum Jahresende möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• In Paragraf 2 Abs. 2 wird die Art und Weise der eingespeisten
Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen
Angaben zur Anlage • wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des
eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom) • korrekt
angegeben sind.
• In Paragraf 3 Abs. 1 wird die Vorhaltung eines TAE-Anschlusses zur
Datenfernauslesung verlangt. Hierauf hat der Netzbetreiber keinen
Anspruch.
• Paragraf 4 Abs. 1: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über
Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten
nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der
störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass
störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden.
Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der
Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken
verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den
Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, an die sich
vermutlich die TAB der Stadtwerke Dinslaken und das erwähnte Beiblatt
4 anlehnen (das uns jedoch bei der Beurteilung des Vertrags nicht
vorgelegen hat). Deshalb sollte der Anlagenbetreiber mit seinem
Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten
werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und
ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die
Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der
Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im
Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte
Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen
Fall wäre Paragraf 4 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden
müssen die DIN• und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für
mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen.
Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
• Paragraf 7: Der Vertrag läuft zunächst für die Dauer eines Jahres
und verlängert sich dann automatisch, sofern keine der Parteien ihr
Recht auf Kündigung wahrnimmt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung
ist für beide Parteien mit Monats-Frist zum Jahresende vorgesehen. Das
Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer
Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert
wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen
können. Das darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur
Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom
Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem
Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer
potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines
Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige
Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte
in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren
(plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte
vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus
wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche
Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
• Als Gerichtsstand wird in Paragraf 9 der Sitz des Netzbetreibers
vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als
Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls
keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag
festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die
andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der beklagten
Partei.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 01. September 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|