
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Dinslaken GmbH«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Dinslaken GmbH, Dinslaken,
(Stand 07/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, zur Jahresmitte wird eine
Abschlagszahlung in Höhe von 70 Prozent des zu erwartenden
Jahresertrages überwiesen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den
Netzbetreiber. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten
für Messung und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif
berechnet. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Eine
Haftungsbegrenzung ist gemäss Paragrafen 6 und 7 AVBEltV nur für den
Netzbetreiber vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung
ist für beide Parteien mit Monats-Frist zum Monatsende möglich. Eine
Einspeisung in die Hausinstallation ist möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Paragraf 4: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen
verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie
Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende
Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann
er Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit
dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch
die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit
dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)«
der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über
beabsichtigte Änderungen der Anlage, die • wie beispielsweise
Leistungserhöhungen • Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das
Netz haben, informiert wird.
Hierzu werden unter Paragraf 4 Abs. 1 diverse Vorschriften angeführt.
Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob
die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der
Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem
möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder
Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber
auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall
nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der
Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre
Paragraf 4 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN•
und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der
Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer
eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
• In Paragraf 4 Abs. 6 werden technische Regelungen angeführt, die der
Anlagenbetreiber »in Bezug auf die Nutzung des Netzes« einzuhalten
habe. Der Anlagenbetreiber speist zwar in das Netz ein, er nutzt es
aber nicht. Insofern trifft dieser Punkt auf den Anlagenbetreiber
nicht zu und sollte gestrichen werden.
• Eine Haftungsbegrenzung ist unter Paragraf 6 nur für den
Netzbetreiber vorgesehen. Hier sollte auch eine Haftungsbegrenzung für
den Anlagenbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden.
Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht
auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes
des Energieversorgers eintreten kann • und das könnte teuer werden.
Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte
Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf
eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon
ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn
solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch
der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen
Haftung hat, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu
erreichen sein.
• Paragraf 9: Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht
zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien nach AVBEltV
Paragraf 32 mit Monats-Frist zum Monatsende vorgesehen. Das Fehlen
einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie
oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der
Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber
hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur Kündigung ist jedoch
zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber
gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem
Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer
potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines
Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige
Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte
in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren
(plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte
vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus
wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche
Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
Sonderfälle:
Die Installation eines eigenen Stromzählers ist im Vertrag nicht
vorgesehen. Sollten Sie daran Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Die Kosten für Messen und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem
Tarif berechnet (Paragraf 5 Abs. 2): Das bedeutet, dass für die
Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den
Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem
Netzbetreiber angefordert werden.
• Unter Paragraf 3 Abs. 2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die
seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März
2001 zu beanstanden ist. Inzwischen hat auch Wettbewerbskommissar
Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung
abgeschlossen (siehe PHOTON 7-2002, S. 10). Damit ist die derzeitige
Situation die, dass es keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des
EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer
denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist
nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches
Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft
geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Auf der anderen Seite wird eine solche Klausel von uns jedoch als
weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was
ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu
richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass
in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das
Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung
auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt
sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte
Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines
anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist
ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch
dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der
Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine
Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen
(siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 01. September 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|