
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Deidesheim GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Deidesheim GmbH, Deidesheim, (Stand 06/2000) kommt zu folgendem Ergebnis:
Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch den Anlagenbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt grundsätzlich jährlich. Kosten für Messung und Messeinrichtung bei Einbau des Zählers durch SWD fallen in unbekannter Höhe an. Bei Einbau eines eigenen Zählers werden keine Messkosten berechnet. Zusätzliche Kosten, z.B. für Inbetriebnahme, können anfallen. Ein eigener Stromzähler kann eingebaut werden. Die Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt für beide Parteien gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBEltV.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In den Punkten 3, 4 und 7 des Vorblattes wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Unter Punkt 4 des Vorblattes wird die Angabe der »maximalen
Einspeiseleistung« gefordert. Hier sollte stattdessen der Begriff »Nennleistung«
oder »Peakleistung« verwendet werden, da die maximale Einspeiseleistung nicht eindeutig bestimmbar und vermutlich auch nicht gemeint ist. Die maximale Erzeugungsleistung kann die Peakleistung unter günstigen Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen übertreffen.
3.
Die SWD dürfen Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die SWD werden auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert werden.
Unter Ziffer 1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
4.
Zu den anfallenden Kosten für Messung und Messeinrichtung werden im Vertrag keine Angaben gemacht. Diesbezüglich gilt grundsätzlich das Folgende:
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung sind mit > 20) Euro/ Jahr relativ hoch. Bestehen die SWD darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
5.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 1 wird auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: SWD) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
6.
Die Verpflichtung, einen gesonderten Vertrag für die Beziehung des Reservestroms abzuschließen (Ziffer 2.4), ist zu beanstanden. Hierfür gibt es bessere Lösungen (Zähler ohne Rücklaufhemmung), die auch für beide Seiten akzeptabel sind.
7.
Unter Ziffer 2.6 wird die mögliche Nutzung des Netzes der SWD durch den Anlagenbetreiber bei Änderung seiner PV-Anlage geregelt. Da ein Anlagenbetreiber das Stromnetz jedoch nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden.
8.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlen die SWD eine Vergütung von derzeit 45,7 Cent/kWh (Preisblatt). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit sind die SWD nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
9.
Die Zahlung der Einspeisevergütung ist grundsätzlich jährlich vorgesehen (Ziffer 4.3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
10.
Ein Vertragsbeginn ist nicht geregelt. Dies entbindet die SWD jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet werden.
11.
Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Abrechnungsjahres vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, werden die SWD ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich die SWD nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen können (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
12.
Gestrichen werden sollte jedoch der pauschale Verweis auf die AVBEltV (Ziffer 1.1), insbesondere der Verweis auf Paragraf 12, wonach nur von den SWD zugelassene Fachfirmen oder -kräften Installationen durchgeführt werden dürfen, da dies eine unbillige Beeinträchtigung bedeutet und ohnehin jede Fachfirma die vorgeschriebenen Vorschriften zu beachten hat.
13.
Das Recht der SWD zur Benutzung des Telefonanschlusses zwecks Zählerfernauslesung (Ziffer 3.2) sollte
– auch wenn es für den Anlagenbetreiber nicht mit Kosten verbunden sein sollte
– gestrichen werden, denn für die Fernauslesung gibt es inzwischen andere, bessere, Möglichkeiten (z.B.
Powerline), die – wenn überhaupt – nur einen geringeren Eingriff bedeuten.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 20.06.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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