
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Buxtehude«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Buxtehude, Buxtehude, (Stand
10/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, Abschlagszahlungen werden
monatlich überwiesen. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt, der
jedoch praktisch gegenstandslos ist. Die Kosten für Messung und
Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet und betragen
derzeit 60 DM pro Jahr. Zusätzliche Kosten können anfallen. Eine
Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet.
Eine Kündigung ist für den Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund, für
den Anlagenbetreiber jederzeit möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Punkt 3.1: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen
verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie
Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende
Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann
er Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit
dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch
die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit
dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)«
der VDEW, auf die der Netzbetreiber verweist. Hier sollte der
Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen
Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein,
macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf
der sicheren Seite. Der Betreiber kann jedoch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Punkt 3.1 entsprechend
anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die
DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen
für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob
aufgeführt oder nicht.
• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Punkt 6.1 wird auf § 13
AVBEltV verwiesen, wo es heisst, dass der Stromversorger (hier:
Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der
Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich in
der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
• Punkt 6.1: Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers
vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als
Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls
keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag
festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die
andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der beklagten
Partei.
• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine
Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den
Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch
nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass
durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers
eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten
die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine
Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist.
Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche
Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es
im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln
bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der
Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung
haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu
erreichen sein.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Punkt 4.1: Was die Einspeisevergütung angeht, vergüten die
Stadtwerke Buxtehude den Solarstrom gemäss »der jeweiligen Fassung des
EEG«. Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung
nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend
auf die »jeweils geltende Fassung« verweisen darf. Diese Frage
beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien
keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige
gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht
hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber
hinausgegangen.
• Unter Punkt 4.3 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001
zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu
beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni
2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der
Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich
jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe
PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es
für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt
oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
• Punkt 5.2: Der Vertrag beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage.
Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen. Ein Recht zur
ordentlichen Kündigung ist nur für den Anlagenbetreiber vorgesehen.
Der Netzbetreiber kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos
kündigen. Wie ist das zu bewerten?
Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil.
Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber
ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Anlagenbetreiber kann
den Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäss kündigen, sofern die
Vertragskonditionen nicht mehr angemessen ist. Kündigt der Kunde
nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre
Vertragslaufzeit in Händen des Anlagenbetreibers, während sich der
Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund aus dem Vertrag verabschieden
kann.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 25. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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