
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Beverungen«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Beverungen, Beverungen, (Stand
12/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht
akzeptabel.
Von einem Abschluß wird abgeraten.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, gezahlt wird einmal jährlich mit
der Möglichkeit zwischenzeitlicher Rechnungsstellung. Die Zahlung ist
nicht unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten für Messung und
Messeinrichtung betragen 240 DM pro Jahr. Zusätzliche Kosten fallen -
in unbekannter Höhe - an. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht
vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet, die Kündigung für beide
Parteien mit Monatsfrist zum Monatsende möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• In Punkt 1.3 heisst es, dass «Schadensersatz wegen Unterbrechung der
Stromabnahme« ausgeschlossen sein sollen. Hier müsste klargestellt
werden, dass ein Schadensersatz nur dann ausgeschlossen ist, wenn die
Unterbrechung auf höherer Gewalt beruht. Anderenfalls wäre es in das
Belieben des Netzbetreibers gestellt, ob er den Strom überhaupt
abnehmen will.
• Punkt 2.1: Die Messkosten sind mit 240 DM pro Jahr etwa sechsmal so
hoch, wie bei dem Durchschnitt der Netzbetreiber (einige bieten diesen
Service auch umsonst; bei den Stadtwerken Achim kann man zu diesem
Preis fast drei Zähler KAUFEN). Das sollte ebenso wenig akzeptiert
werden, wie die Möglichkeit des Netzbetreibers, diesen Preis darüber
hinaus auch noch einseitig zu verändern - sprich zu erhöhen.
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als
Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den
Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen
Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet.
Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der
Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den
Anschaffungskosten ausgeht.
Wird wie hier ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag
verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls
eine Klage des Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den
Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann
müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
Alternativ könnte der Anlagenbetreiber selbst einen Zähler
installieren. Einige Netzbetreiber stellen sich jedoch auf den
Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich
in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist falsch.
Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über
die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht
nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur
technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlusstelle des Netzes
trägt (§ 10 Abs. 1), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa
notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (§ 10 Abs. 2).
Da es somit an einer spezialgesetzlichen Regelung fehlt, ist auf die
allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt § 448 Abs. 1
BGB, dass die «Kosten des Messens und Wägens« einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen«. Wenn diese Vorschrift auch nur von
den Kosten handelt, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
des BGB das »Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt.
Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem
berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen
werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem
Interesse ist in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan
sein.
• Punkt 2.1: Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich
vorgesehen. Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste
sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht
von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung
bereits erbracht hat.
• In Punkt 5 sollte klargestellt werden, dass die AVBEltV
entsprechende Anwendung findet, da sie ja eigentlich die Beziehungen
zwischen EVU und Stromabnehmer, aber nicht zwischen Netzbetreiber und
Stromlieferanten regeln.
• Unter Punkt 5 des Einspeisevertrags wird die VDEW-Richtinie für den
Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen zum Vertragsbestandteil
gemacht. Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen
über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern
auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne,
dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden.
Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von
Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, auf die in Punkt
5 Bezug genommen wird. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können,
dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie
beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der
Energie in das Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden,
eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts
falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren
Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Punkt 5 entsprechend
anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen
gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die
elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt
oder nicht.
• Punkt 6: Der Vertrag beginnt rückwirkend und läuft unbefristet. Ein
Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von
einem Monat zum Ablauf eines Kalendermonats vorgesehen. Das Fehlen
einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein großer Nachteil. Sofern
das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus
wichtigem Grund kündigen können (einer Erwähnung dessen hätte es also
nicht bedurft). Das darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers
zur ordentlichen Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so
der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das
EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht.
Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines
Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige
Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte
in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren
(plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte
vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus
wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche
Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine
Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den
Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch
nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass
durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers
eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten
die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine
Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist.
Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche
Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es
im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln
bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der
Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung
haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu
erreichen sein.
• Punkt 10: Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers
vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als
Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls
keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag
festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die
andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der verklagen
Partei.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Was die Einspeisevergütung angeht, zahlen die Stadtwerke Beverungen
(Anlage 1) nach der »auf Grundlage des jeweils gültigen EEG«. Daran
ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu
beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die
»jeweils gültige Fassung« verweisen durfte. Diese Frage beantwortet
sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Hätten die Parteien keinerlei
vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige
gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht
hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber
hinausgegangen.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 23. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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