Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Beverungen«   

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Beverungen, Beverungen, (Stand 12/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluß wird abgeraten.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, gezahlt wird einmal jährlich mit der Möglichkeit zwischenzeitlicher Rechnungsstellung. Die Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 240 DM pro Jahr. Zusätzliche Kosten fallen - in unbekannter Höhe - an. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet, die Kündigung für beide Parteien mit Monatsfrist zum Monatsende möglich.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

• In Punkt 1.3 heisst es, dass «Schadensersatz wegen Unterbrechung der Stromabnahme« ausgeschlossen sein sollen. Hier müsste klargestellt werden, dass ein Schadensersatz nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Unterbrechung auf höherer Gewalt beruht. Anderenfalls wäre es in das Belieben des Netzbetreibers gestellt, ob er den Strom überhaupt abnehmen will.

• Punkt 2.1: Die Messkosten sind mit 240 DM pro Jahr etwa sechsmal so hoch, wie bei dem Durchschnitt der Netzbetreiber (einige bieten diesen Service auch umsonst; bei den Stadtwerken Achim kann man zu diesem Preis fast drei Zähler KAUFEN). Das sollte ebenso wenig akzeptiert werden, wie die Möglichkeit des Netzbetreibers, diesen Preis darüber hinaus auch noch einseitig zu verändern - sprich zu erhöhen.
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
Wird wie hier ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage des Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
Alternativ könnte der Anlagenbetreiber selbst einen Zähler installieren. Einige Netzbetreiber stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist falsch. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlusstelle des Netzes trägt (§ 10 Abs. 1), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (§ 10 Abs. 2).
Da es somit an einer spezialgesetzlichen Regelung fehlt, ist auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt § 448 Abs. 1 BGB, dass die «Kosten des Messens und Wägens« einer verkauften Sache »dem Verkäufer zur Last fallen«. Wenn diese Vorschrift auch nur von den Kosten handelt, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das »Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse ist in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.

• Punkt 2.1: Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen. Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

• In Punkt 5 sollte klargestellt werden, dass die AVBEltV entsprechende Anwendung findet, da sie ja eigentlich die Beziehungen zwischen EVU und Stromabnehmer, aber nicht zwischen Netzbetreiber und Stromlieferanten regeln.
• Unter Punkt 5 des Einspeisevertrags wird die VDEW-Richtinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen zum Vertragsbestandteil gemacht. Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, auf die in Punkt 5 Bezug genommen wird. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden, eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Punkt 5 entsprechend anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.

• Punkt 6: Der Vertrag beginnt rückwirkend und läuft unbefristet. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendermonats vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein großer Nachteil. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können (einer Erwähnung dessen hätte es also nicht bedurft). Das darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur ordentlichen Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die einmonatige Kündigungsfrist angemessen.

• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

• Punkt 10: Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der verklagen Partei.

Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

Sonstiges:
• Was die Einspeisevergütung angeht, zahlen die Stadtwerke Beverungen (Anlage 1) nach der »auf Grundlage des jeweils gültigen EEG«. Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die »jeweils gültige Fassung« verweisen durfte. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.


 

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 23. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.