
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Bamberg Energie- und Wasserversorgungs
GmbH (STEW)«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Bamberg Energie- und
Wasserversorgungs GmbH (STEW), Bamberg, (Stand 10/2000) kommt zu
folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, Abschlagszahlungen werden nach
Vereinbarung überwiesen. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt, der
Vorbehalt jedoch praktisch gegenstandslos. Die Kosten für Messung und
Messeinrichtung betragen nach Allgemeinem Tarif derzeit zwischen 34,80
DM und 111,36 DM pro Jahr. Zusätzliche Kosten können anfallen. Eine
Haftungsbegrenzung ist gem. § 6 AVBEltV nur für den Netzbetreiber
vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet, eine Kündigung für beide
Parteien mit 1-Monats-Frist zum Monatsende möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Punkt 3.3: Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich
vorgesehen. Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste
sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht
von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung
bereits erbracht hat.
• Die Kosten für Messen und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem
Tarif berechnet. Das bedeutet, dass für die Messung und
Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten.
Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Netzbetreiber
angefordert werden. Im Vertrag sind die Kosten mit brutto 34,80 DM pro
Jahr angegeben und bewegen sich damit im Rahmen. Sollte eine
monatliche Abschlagszahlung vereinbart werden steigt der Preis auf
111,36 DM pro Jahr. Das ist deutlich zu hoch und sollte nicht
akzeptiert werden.
• Unter Punkt 4.1 wird der Abschluss eines Netzanschlussvertrages
(Hausanschlussvertrages) als Voraussetzung für die Wirksamkeit des
Einspeisevertrages verlangt. Ein solcher Vertrag ist immer dann
notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden
wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits vorliegen.
Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht an das Netz
angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune, installiert,
ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag notwendig, der eine
Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten (beispielsweise das
Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der Kundenseite beinhaltet. Für
diese Überprüfung darf der Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen.
Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt
werden, ob ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen
werden muss, und wie die Konditionen sind.
• Unter Punkt 4 ist die Vertragsdauer geregelt. Der Vertrag beginnt
mit Inbetriebnahme der Messeinrichtung und läuft unbefristet. Ein
Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von
einem Monat zum Ablauf eines Monats vorgesehen. Das Fehlen einer
Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft
vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der
Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber
hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur ordentlichen Kündigung ist
jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber
gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem
Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer
potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines
Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige
Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte
in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren
(plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte
vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus
wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche
Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
• Unter Punkt 5.2 wird die VDEW-Richtinie für den Parallelbetrieb von
Eigenerzeugungsanlagen zum Vertragsbestandteil gemacht. Grundsätzlich
gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen,
die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu
gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb
der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf
das öffentliche Netz vermieden werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem
Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der
VDEW, auf die in Punkt 5 Bezug genommen wird. Der Netzbetreiber wird
auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der
Anlage, die - wie beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf
die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden,
eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts
falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren
Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Punkt 5 entsprechend
anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen
gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die
elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt
oder nicht.
• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Punkt 5.2 wird auf die
AVBEltV verwiesen, wo es in § 13 heisst, dass der Stromversorger
(hier: Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht
der Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich
in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
• Punkt 6: Die Haftungsbegrenzung fehlt für den Anlagenbetreiber
vollständig und ist für den Netzbetreiber unzureichend. Hier sollte
beide Parteien eine Haftungsbegrenzung nach §§ 6, 7 AVBEltV
aufgenommen werden. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf
eine solche Haftungsbegrenzung. Da aber auch der Netzbetreiber ein
Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte,
dürfte eine Aufnahme der §§ 6, 7 AVBEltV »auf Gegenseitigkeit» zu
erreichen sein.
• Punkt 7: Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers
vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als
Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls
keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag
festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die
andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der verklagten
Partei.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Unter Punkt 2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001
zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu
beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni
2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der
Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich
jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe
PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es
für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt
oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung» unter anderem heißt: »Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 25. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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