Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Bad Salzdetfurth«    

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Bad Salzdetfurth, Bad Salzdetfurth, (Stand 04/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluß wird abgeraten.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, Abschlagszahlungen werden monatlich überwiesen. Die Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 10 DM monatlich. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen. Die Laufzeit ist auf den 31.12.2001 befristet. Danach ist eine Kündigung ist für beide Parteien mit 3-Monats-Frist zum Jahresende möglich. Zudem erlischt der Vertrag, wenn der Anlagenbetreiber seinen eigenen Strom nicht mehr vom Netzbetreiber bezieht. Eine Haftungsbegrenzung gemäss den Paragrafen 6 und 7 AVBEltV ist für beide Parteien vorgesehen.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

• Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Anlagenbetreiber im Zweifel den gesamten in seiner Anlage erzeugten Strom an den Netzbetreiber liefern wird, und nicht nur das, was »nach Deckung seines Eigenbedarfs« (Paragraf 1.2) übrig bleibt.

• Paragraf 2 Abs. 2: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die erwähnte »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Paragraf 2 Abs. 2 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN• und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
Die erwähnten »Allgemeinen Vereinbarungen« sind jedoch in Gänze abzulehnen, da diese sich ausschließlich auf den Bezug von Strom durch den Anlagenbetreiber beziehen.

• Die Messkosten sind mit 120 DM /Jahr drei• bis viermal so hoch, wie bei dem Durchschnitt der Netzbetreiber (Paragraf 3 Abs. 4). Hier sollte der Anlagenbetreiber einen eigenen Zähler einsetzen. Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet.

• Der Vertrag läuft nach Paragraf 4 zunächst bis zum 31.12.2001 und verlängert sich dann automatisch. Für beide Parteien ist ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit Frist von drei Monaten zum Jahresende vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
Gänzlich unannehmbar ist die Kopplung von Abnahme des EEG-Stroms an die Stromlieferung durch den Netzbetreiber.

• Die Bedingung, dass der Anlagenbetreiber Kunde des Netzbetreibers in seiner Eigenschaft als EVU sein muss (Paragraf 5), ist nicht hinzunehmen, da sie den Anlagenbetreiber daran hindert, den Stromlieferanten zu wechseln. Aus dem gleichen Grunde geht auch die Einbeziehung der »Allgemeinen Vereinbarungen« in den Stromlieferungsvertrag fehl, da diese sich – wie bereits erwähnt – ausschliesslich auf den Bezug von Strom durch den Anlagenbetreiber beziehen.

• Aus dem gleichen Grunde sollte auch der Anlagenbetreiber im Vertrag nicht als »Kunde« bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber nicht sein muss.

Sonderfälle:

Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

Sonstiges:

• Was die Einspeisevergütung angeht, behalten sich die Stadtwerke Bad Salzdetfurth bei Gesetzesänderung »eine entsprechende Preisanpassung vor« (Anlage Preisregelung Punkt 1). Diese Formulierung ist nicht zu beanstanden. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
 

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 24. September 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.