
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Bad Salzdetfurth«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Bad Salzdetfurth, Bad
Salzdetfurth, (Stand 04/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht
akzeptabel.
Von einem Abschluß wird abgeraten.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, Abschlagszahlungen werden
monatlich überwiesen. Die Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt.
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 10 DM monatlich.
Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist
nicht vorgesehen. Die Laufzeit ist auf den 31.12.2001 befristet.
Danach ist eine Kündigung ist für beide Parteien mit 3-Monats-Frist
zum Jahresende möglich. Zudem erlischt der Vertrag, wenn der
Anlagenbetreiber seinen eigenen Strom nicht mehr vom Netzbetreiber
bezieht. Eine Haftungsbegrenzung gemäss den Paragrafen 6 und 7 AVBEltV
ist für beide Parteien vorgesehen.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Anlagenbetreiber im Zweifel
den gesamten in seiner Anlage erzeugten Strom an den Netzbetreiber
liefern wird, und nicht nur das, was »nach Deckung seines
Eigenbedarfs« (Paragraf 1.2) übrig bleibt.
• Paragraf 2 Abs. 2: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über
Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten
nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der
störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass
störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden.
Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der
Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken
verlangen. Hierfür gibt es auch die erwähnte »Richtlinie für den
Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW. Hier sollte
der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber
sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen
Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie
jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere
Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass
es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt
(siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Paragraf 2 Abs. 2
entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN• und
DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der
Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer
eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
Die erwähnten »Allgemeinen Vereinbarungen« sind jedoch in Gänze
abzulehnen, da diese sich ausschließlich auf den Bezug von Strom durch
den Anlagenbetreiber beziehen.
• Die Messkosten sind mit 120 DM /Jahr drei• bis viermal so hoch, wie
bei dem Durchschnitt der Netzbetreiber (Paragraf 3 Abs. 4). Hier
sollte der Anlagenbetreiber einen eigenen Zähler einsetzen. Besteht
der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als
Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den
Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen
Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet.
• Der Vertrag läuft nach Paragraf 4 zunächst bis zum 31.12.2001 und
verlängert sich dann automatisch. Für beide Parteien ist ein Recht zur
ordentlichen Kündigung mit Frist von drei Monaten zum Jahresende
vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein
so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich
geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund
kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers
zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag
vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass
dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer
potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines
Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige
Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte
in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20
Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem
sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus
wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche
Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
Gänzlich unannehmbar ist die Kopplung von Abnahme des EEG-Stroms an
die Stromlieferung durch den Netzbetreiber.
• Die Bedingung, dass der Anlagenbetreiber Kunde des Netzbetreibers in
seiner Eigenschaft als EVU sein muss (Paragraf 5), ist nicht
hinzunehmen, da sie den Anlagenbetreiber daran hindert, den
Stromlieferanten zu wechseln. Aus dem gleichen Grunde geht auch die
Einbeziehung der »Allgemeinen Vereinbarungen« in den
Stromlieferungsvertrag fehl, da diese sich – wie bereits erwähnt –
ausschliesslich auf den Bezug von Strom durch den Anlagenbetreiber
beziehen.
• Aus dem gleichen Grunde sollte auch der Anlagenbetreiber im Vertrag
nicht als »Kunde« bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber
nicht sein muss.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Was die Einspeisevergütung angeht, behalten sich die Stadtwerke Bad
Salzdetfurth bei Gesetzesänderung »eine entsprechende Preisanpassung
vor« (Anlage Preisregelung Punkt 1). Diese Formulierung ist nicht zu
beanstanden. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung
treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich.
Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz
zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 24. September 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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