Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH (SBH, Netzbetreiber), Bad Hersfeld, (Stand 07/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluss wird abgeraten.

Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch SBH. Die Zahlung der Einspeisevergütung kann per Abschlag erfolgen, die Häufigkeit der Abschläge ist jedoch nicht bekannt. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen bei Einbau eines eigenen Zählers nicht an, ansonsten betragen sie 29,40 Euro (netto) jährlich. Zusätzliche Kosten für die Abrechnung fallen in Höhe von 13,14 Euro (netto) an. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist möglich, die Einspeisung in die Hausinstallation jedoch nicht. Die Haftung ist einseitig zu Gunsten der SBH begrenzt.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.

In Ziffern 1.1und 1.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.

Das Recht des Netzbetreibers zur Benutzung des Telefonanschlusses zwecks Zählerfernauslesung (Ziffer 2.4) sollte gestrichen werden, denn für die Fernauslesung gibt es inzwischen andere, bessere, Möglichkeiten (z.B. Powerline), die – wenn überhaupt – nur einen geringeren Eingriff bedeuten. Zudem sollte die Kostenlast bei dem Netzbetreiber und nicht beim Anlagenbetreiber liegen.

3.

Sollte der Netzbetreiber darauf bestehen, die Abrechnung zu erstellen und hierfür ein Entgelt von derzeit 13,14 Euro (netto) zu verlangen (Ziffer 2.8), dann sollte der Anlagenbetreiber die Abrechnung selbst erstellen. Dass in solchen Fällen nämlich ein Entgelt verlangt wird ist die absolute Ausnahme und sollte daher stets abgelehnt werden. Hinzu kommt, dass die Berechnung ein wenig merkwürdig ist. Wenn ausweislich Ziffer 2.7 der Anlagenbetreiber die Ablesung vornimmt (hier ist im übrigen im ersten Satz der »Netzbetreiber« durch den »Anlagenbetreiber zu ersetzen), dann kann in Ziffer 2.8 »Ablesung und Abrechnung« jedenfalls für die Ablesung kein Entgelt verlangt werden!

4.

Da der Zähler vom Anlagenbetreiber gestellt wird, fällt für die Messeinrichtung kein Entgelt an. Sollte aber der Netzbetreiber die Messeinrichtung stellen, dann ist der geforderte Messpreis von 29,40 Euro (netto) jährlich in jedem Fall abzulehnen. Denn:
In der Regel betragen die Kosten für Messen und Messeinrichtung zwischen 15 und 23 Euro pro Jahr. Wird – wie hier – ein weit über dem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage abzuwarten. Wird der Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung abgezogen, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.

5.

Da der Anlagenbetreiber bereits mit seiner Unterschrift bestätigt, Strom nur gemäß EEG einzuspeisen, bedarf es eines besonderen Nachweises nicht mehr. Hier stellt sich bei einer PV-Anlage im übrigen die Frage, wie ein solcher Nachweis auszusehen hätte. Ziffer 3.4 sollte daher gestrichen werden.

6.

Die Zahlung der Einspeisevergütung ist per Abschlag möglich, fraglich jedoch, wie oft. Zur Vermeidung von Nachteilen sollte daher zumindest eine vierteljährliche Abschlagszahlung vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers auch ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

7.

Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffern 2.5 und 5.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

8.

Es ist in Ziffern 5.2 und 5.4 eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen, weil der Anlagenbetreiber in unbegrenzter Höhe haftet.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

9.

Der Vertrag beginnt nach Ziffer 6 zu einem bestimmten Zeitpunkt. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von drei Monaten zum Monatsende vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen. 

10.

Die pauschale Vereinbarung der AVBEltV (Ziffer 7.3) ist zu beanstanden, weil der Vertragstext hierdurch zu undurchsichtig wird und für den Laien nicht mehr zu verstehen ist. Sofern einzelne Passagen der AVBEltV als Vertragsgrundlage gelten sollen, so sollte auf diese nicht einfach verwiesen werden, sondern diese sind mit in den Vertragstext aufzunehmen. Die pauschale Verweisung sollte daher gestrichen werden.

Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
 

Niels Otten,
Justitiar des Solar Verlag


© PHOTON, 19. September 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.