
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Stadtwerke Bad Aibling«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Bad Aibling, Bad Aibling,
(Stand 07/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, wird jedoch nur einmal jährlich
überwiesen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Anlagenbetreiber.
Die Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt. Der Zähler wird vom
Betreiber zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten für Abnahme der
Anlage, Installation des Zählers o. ä. werden nicht erwähnt. Eine
Haftungsbegrenzung ist für den Anlagenbetreiber gemäss Paragraf 6 und
7 AVBEltV vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist
für den Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund, für den
Anlagenbetreiber jederzeit möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört
nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der
Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das
öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen für den
Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel
von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für
den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem
Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der
VDEW, auf die in Paragraf 1 Abs. 2 verwiesen wird. Hier sollte der
Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen
Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein,
macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf
der sicheren Seite. Der Betreiber kann jedoch auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Paragraf 1 Abs. 2
entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN• und
DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der
Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer
eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Paragraf
4, Abs. 3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste
sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht
von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung
bereits erbracht hat.
Sonderfälle:
Eine Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation ist im
Vertrag nicht vorgesehen. Sollten dies für Sie günstiger sein, sollten
Sie Ihren Netzbetreiber darauf ansprechen und den Vertrag
gegebenenfalls abändern.
Sonstiges:
• Was die Einspeisevergütung angeht, vergüten die Stadtwerke Bad
Aibling den Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Vorschriften über
die Einspeisevergütung« (Paragraf 4 Abs. 1). Daran ist zunächst der
Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich
ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die »jeweils geltende
Fassung« verweisen darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich
mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung
treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich.
Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz
zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
• Paragraf 5 regelt die Vertragsdauer. Der Vertrag beginnt mit der
Inbetriebnahme der Anlage. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht
vorgesehen. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist nur für den
Anlagenbetreiber vorgesehen. Der Netzbetreiber kann den Vertrag aus
wichtigem Grund fristlos kündigen. Wie ist das zu bewerten?
Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil.
Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber
ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Anlagenbetreiber kann
den Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäss kündigen, sofern die
Vertragskonditionen nicht mehr angemessen ist. Kündigt der Kunde
nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre
Vertragslaufzeit in Händen des Anlagenbetreibers, während sich der
Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund aus dem Vertrag verabschieden
kann.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 30. August 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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