Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Bad Aibling«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Bad Aibling, Bad Aibling, (Stand 07/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, wird jedoch nur einmal jährlich überwiesen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Anlagenbetreiber. Die Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt. Der Zähler wird vom Betreiber zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage, Installation des Zählers o. ä. werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist für den Anlagenbetreiber gemäss Paragraf 6 und 7 AVBEltV vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für den Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund, für den Anlagenbetreiber jederzeit möglich.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

• Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, auf die in Paragraf 1 Abs. 2 verwiesen wird. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Der Betreiber kann jedoch auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Paragraf 1 Abs. 2 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN• und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.

• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Paragraf 4, Abs. 3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

Sonderfälle:

Eine Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation ist im Vertrag nicht vorgesehen. Sollten dies für Sie günstiger sein, sollten Sie Ihren Netzbetreiber darauf ansprechen und den Vertrag gegebenenfalls abändern.

Sonstiges:

• Was die Einspeisevergütung angeht, vergüten die Stadtwerke Bad Aibling den Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Vorschriften über die Einspeisevergütung« (Paragraf 4 Abs. 1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verweisen darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

• Paragraf 5 regelt die Vertragsdauer. Der Vertrag beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist nur für den Anlagenbetreiber vorgesehen. Der Netzbetreiber kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wie ist das zu bewerten?
Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Anlagenbetreiber kann den Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäss kündigen, sofern die Vertragskonditionen nicht mehr angemessen ist. Kündigt der Kunde nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre Vertragslaufzeit in Händen des Anlagenbetreibers, während sich der Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund aus dem Vertrag verabschieden kann.
 

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 30. August 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.