Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Ahaus GmbH«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Ahaus GmbH, Ahaus, (Stand 02/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, jedoch nur einmal jährlich. Die Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt. Die Messeinrichtung wird vom Kunden gestellt, der auch die Rechnung stellt. Eine Haftungsbegrenzung ist gem. §§ 6, 7 AVBEltV nur für den Netzbetreiber vorgesehen. Die Laufzeit ist nach EEG befristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien nur aus wichtigem Grund möglich.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

• Durch die Verknüpfung von Stromlieferung- und Stromabnahmevertrag macht der Netzbetreiber praktisch zur Bedingung, dass der Anlagenbetreiber Kunde des Netzbetreibers in seiner Eigenschaft als EVU sein muss. Dies ist nicht hinzunehmen, da sie den Anlagenbetreiber daran hindert, den Stromlieferanten zu wechseln.
Aus dem gleichen Grunde sollte auch der Anlagenbetreiber im Vertrag nicht als »Kunde« bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber nicht sein muss.

• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Punkt 2.3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

• Punkt 3.6: Eine Haftungsbegrenzung ist nur für den Netzbetreiber vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

• Punkt 4: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, auf die verwiesen wird. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Punkt 4 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.

Sonderfälle:

Die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation ist im Vertrag nicht vorgesehen. Sollten Sie an diesem Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden.

 

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 25. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.