
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Ahaus GmbH«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Stadtwerke Ahaus GmbH, Ahaus, (Stand
02/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, jedoch nur einmal jährlich. Die
Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt. Die Messeinrichtung wird
vom Kunden gestellt, der auch die Rechnung stellt. Eine
Haftungsbegrenzung ist gem. §§ 6, 7 AVBEltV nur für den Netzbetreiber
vorgesehen. Die Laufzeit ist nach EEG befristet. Eine Kündigung ist
für beide Parteien nur aus wichtigem Grund möglich.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• Durch die Verknüpfung von Stromlieferung- und Stromabnahmevertrag
macht der Netzbetreiber praktisch zur Bedingung, dass der
Anlagenbetreiber Kunde des Netzbetreibers in seiner Eigenschaft als
EVU sein muss. Dies ist nicht hinzunehmen, da sie den Anlagenbetreiber
daran hindert, den Stromlieferanten zu wechseln.
Aus dem gleichen Grunde sollte auch der Anlagenbetreiber im Vertrag
nicht als »Kunde« bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber
nicht sein muss.
• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Punkt
2.3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in
dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht
von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung
bereits erbracht hat.
• Punkt 3.6: Eine Haftungsbegrenzung ist nur für den Netzbetreiber
vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den
Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV
vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch
auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des
Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer
werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte
Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf
eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon
ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn
solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch
der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen
Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf
Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
• Punkt 4: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen
verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie
Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende
Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann
er Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit
dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch
die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit
dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)«
der VDEW, auf die verwiesen wird. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit
seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten
werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und
ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die
Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der
Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im
Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte
Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen
Fall wäre Punkt 4 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen
die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische
Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese
müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
Sonderfälle:
Die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation ist im Vertrag
nicht vorgesehen. Sollten Sie an diesem Punkte Interesse haben, müsste
der Vertrag entsprechend abgeändert werden.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 25. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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