
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »SEW Stromversorgungs GmbH«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der SEW Stromversorgungs GmbH, Erding, (Stand
04/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, jedoch nur einmal jährlich. Die
Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten für Messung und
Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet. Zusätzliche
Kosten werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht
vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für den
Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund, für den Anlagenbetreiber
jederzeit möglich. Die Laufzeit ist unbefristet.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
• In Paragraf 1 wird
die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte
überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage • wie
Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten
Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung,
Phasenverschiebung) • korrekt angegeben sind.
• Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört
nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der
Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das
öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen für den
Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel
von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für
den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem
Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der
VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über
beabsichtigte Änderungen der Anlage, die • wie beispielsweise
Leistungserhöhungen • Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das
Netz haben, informiert wird.
Hierzu werden unter Paragraf 2.4 und Paragraf 2.8 diverse Vorschriften
angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur
klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der
Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem
möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder
Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber
auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall
nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der
Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre
Paragraf 2.8 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die
DIN• und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile
der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen
immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
• In Paragraf 2.11 wird verlangt, dass »Änderungen und Erweiterungen
an diesen Anlagen... von einer beim VNB eingetragenen
Installationsfirma durchzuführen« sind. Dieser Passus muss nicht
akzeptiert werden.
• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Paragraf
5.1). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in
dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht
von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung
bereits erbracht hat.
• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine
Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den
Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn
es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht
auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes
des Energieversorgers eintreten kann • und das könnte teuer werden.
Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte
Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf
eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon
ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn
solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch
der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen
Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf
Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
• Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart.
Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als
Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls
keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag
festgehalten werden. Er würde sich dann ergeben, wenn eine Partei die
andere verklagt. Gerichtsstand wäre dann der Sitz der beklagten
Partei.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Paragraf 6 regelt die Vertragsdauer. Der Vertrag beginnt mit der
Inbetriebnahme der Anlage. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht
vorgesehen. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist nur für den
Anlagenbetreiber vorgesehen. Der Netzbetreiber kann den Vertrag aus
wichtigem Grund fristlos kündigen. Wie ist das zu bewerten?
Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil.
Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber
ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Anlagenbetreiber kann
den Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäss kündigen, sofern die
Vertragskonditionen nicht mehr angemessen ist. Kündigt der Kunde
nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre
Vertragslaufzeit in Händen des Anlagenbetreibers, während sich der
Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund aus dem Vertrag verabschieden
kann.
• Unter Paragraf 4.1 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zu
beanstanden ist. Inzwischen hat auch Wettbewerbskommissar Mario Monti
im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen (siehe
PHOTON 7-2002, S. 10). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es
keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den
EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund
für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es
handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem
ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft
geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Auf der anderen Seite wird eine solche Klausel von uns jedoch als
weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was
ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu
richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass
in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das
Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung
auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt
sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte
Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines
anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist
ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch
dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der
Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine
Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen
(siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 30. August 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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