
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Rheinhessische Energie– und Wasserversorgungs-GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Rheinhessische
Energie– und Wasserversorgungs-GmbH (Rheinhessische), Ingelheim, (Stand 03/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist akzeptabel.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr, wobei dieser sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch die Rheinhessische. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich per Abschlag. Zahlungen erfolgen vorbehaltlos. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen nicht an, zusätzliche Kosten für
Regel- und Schutzeinrichtungen fallen in unbekannter Höhe an. Ein eigener Stromzähler ist vorgesehen, eine Einspeisung in die Hausinstallation nicht. Die Haftungsbegrenzung erfolgt für beide Parteien gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBEltV.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 1.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Die Rheinhessische darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die Rheinhessische wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 2.1 des Vertrages werden hierzu Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
Da als Gegenstand des Vertrags unter Ziffer 1.1 die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach Paragraf 2 EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies mit Unterzeichnung des Vertrages.
4.
Nach Ziffer 3.3 des Vertrages kann die Rheinhessische verlangen, dass die ordnungsgemäße Eichung des Zählers vom Anlagenbetreiber nachgewiesen wird. Hier fehlt eine Kostenregelung für den Fall, dass die Vorschriften seitens des Anlagenbetreibers eingehalten wurden. Auf Paragraf 19 Absatz 2 AVBEltV sollte verwiesen werden.
5.
Was die Einspeisevergütung angeht (Ziffer4.1), zahlt die Rheinhessische eine Vergütung gemäß EEG (derzeit 47,5 Cent/kWh). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist die Rheinhessische nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
6.
Unter Ziffer 6.1 wird die Laufzeit auf jeweils vorerst ein Jahr beschränkt. Hier sollte nach Maßgabe des EEG eine 20-jährige Laufzeit vereinbart werden. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer derart kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen.
7.
Unter Ziffer 7.3 ist eine Klausel eingefügt, die eine Neuverhandlung der Einspeisevergütung für den Fall der Nichtigkeit oder des Wegfalls des EEG vorschreibt. Hierbei handelt es sich nicht um eine
»klassische« Vorbehaltsklausel, die regelt, dass im Falle der Nichtigkeit eines Gesetzes bereits geleistete Zahlungen zurückgefordert werden können. Das Recht auf eine Neuverhandlung wird von uns positiv eingeschätzt, da dem Anlagenbetreiber zumindest die Möglichkeit eröffnet wird, eine angemessene Vergütung auszuhandeln und den Vertrag fortzusetzen.
8.
Das Recht der Rheinhessischen zur Benutzung des Telefonanschlusses zwecks Zählerfernauslesung (Ziffer 3.5) sollte
– auch wenn es für den Anlagenbetreiber nicht mit Kosten verbunden ist
– gestrichen werden, denn für die Fernauslesung gibt es inzwischen andere, bessere, Möglichkeiten (z.B. Powerline), die
– wenn überhaupt – nur einen geringeren Eingriff bedeuten.
9.
Die Verweisung in Ziffer 7.4 auf Paragraf 20 AVBEltV ist überflüssig, da Ziffer 3.5 bereits eine Regelung hinsichtlich der Ablesung enthält. Der Verweis sollte sich daher nur auf Paragraf 20 Absatz 2 AVBEltV, der regelt, wie abgerechnet wird, wenn das EVU an der Ablesung gehindert war, beziehen.
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 09.07.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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