
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»REWAG Regensburger Energie– und Wasserversorgung AG & Co. KG«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der REWAG Regensburger
Energie– und Wasserversorgung AG & Co. KG (REWAG), Regensburg, (Stand 07/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist akzeptabel.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Ein Kündigungsrecht ist nicht vorgesehen. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch REWAG. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt zweimonatlich per Abschlag. Kosten für Messung und Messeinrichtung sind nicht bekannt. Zusätzliche Kosten für die Inbetriebnahme können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist möglich, die Einspeisung in die Hausinstallation jedoch nicht. Die Haftungsbegrenzung ist auf 2.500 Euro je Schadensereignis begrenzt.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
REWAG darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
REWAG wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4 des Vertrages werden hierzu diverse angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
Die Haftungsbegrenzung ist unklar, weil aus ihr nicht hervorgeht, ob beide Parteien wechselseitig in den Genuss der Haftungsbegrenzung kommen sollen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
4.
Die Regelung über die Preisanpassung in Ziffer 6.1 sollte nicht akzeptiert werden, insbesondere weil dem Anlagenbetreiber kein Kündigungsrecht für diesen Fall eingeräumt wird. Andere Netzbetreiber sehen für diesen Fall eine Regelung vor, wonach der (neue) Preis einvernehmlich unter den Parteien bestimmt wird. Eine solche Regelung sollte daher auch hier getroffen werden. Das gilt im übrigen auch für die Regelung in Ziffer 9.1.
5.
Die Regelung in Ziffer 6.2 ist nicht ganz korrekt. Es müsste heißen, dass die Vergütung 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme erfolgt.
6.
Die Regelung in Ziffer 6.3 ist überflüssig, da schon Ziffer 6.1 auf das EEG hinweist.
7.
Unter Ziffer 7.1 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet REWAG jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet werden.
8.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist nicht vorgesehen. Dass REWAG kein Kündigungsrecht eingeräumt wird, ist akzeptabel. Sollte das EEG wegfallen, dürfte jedoch ein wichtiger Grund vorliegen, der zur Kündigung berechtigt. Für den Anlagenbetreiber sollte ein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Hier wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
9.
Ungewöhnlich ist die Regelung in Ziffer 8.2, wonach der Anlagenbetreiber eine Prognose der Einspeisemengen für jeden Monat des Folgemonats zu erbringen hat. Abgesehen davon, dass ein Anlagenbetreiber kein Meteorologe ist, würde das bedeuten, dass der Anlagenbetreiber eine monatliche Ablesung seines Zählers vornehmen müsste, um überhaupt eine Aussage treffen zu können. Da auf der anderen Seite die SWM aber nur ein mal jährlich die Vergütung zahlen, ist die Forderung nach einer Prognose ungerecht und sollte in jedem Fall gestrichen werden.
10.
Zu den anfallenden Kosten für Messung und Messeinrichtung werden im Vertrag keine Angaben gemacht und das Preisblatt lag der Beurteilung nicht bei. Diesbezüglich gilt grundsätzlich das Folgende:
Kosten für Messung und Messeinrichtung von mehr als 20 Euro/ Jahr sind relativ hoch. Besteht REWAG darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
11.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 2.2 wird indirekt auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: REWAG) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
12.
Ein Gerichtsstand wird nicht vereinbart. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 05.08.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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