
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Pfalzwerke AG«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Pfalzwerke AG, Ludwigshafen, (Stand 02/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist akzeptabel.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre. Eine Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt nach EEG. Die Zählerablesung und die Rechnungserstellung erfolgen durch den Anlagenbetreiber. Zahlungen hinsichtlich der Einspeisevergütung können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen; die Pfalzwerke zahlen jedoch nur unter dem Vorbehalt der Rechtswirksamkeit des EEG. Kosten für Messung und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet, zusätzliche Kosten können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist vorgesehen, die Einspeisung in die Hausinstallation jedoch nicht. Die Haftungsbegrenzung erfolgt für beide Parteien gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBEltV.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffern 2.1 und 3.3 werden die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Die Pfalzwerke dürfen Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die Pfalzwerke werden auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert werden.
Unter Ziffer 4.2 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
Da als Gegenstand des Vertrages unter Ziffer1.1 die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach Paragraf 2 EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies zudem mit Unterzeichnung des Vertrages.
Die Pfalzwerke verlangen nun aber zweimal (Ziffer 3.1 und Ziffer 7.3), dass der Anlagenbetreiber auf Wunsch den Pfalzwerken nachzuweisen hat, dass der verkaufte Strom aus erneuerbaren Energien und nicht aus der Steckdose stammt. Und das natürlich auf eigene Kosten. Das ist nicht angemessen. Haben die Pfalzwerke entsprechende Zweifel, dann können sie diesen auf eigene Kosten nachgehen. Hierfür ist Ziffer 4.10 ausreichend, insbesondere auch was die Kostenlast betrifft. Die übrigen Passagen sollten daher gestrichen werden.
4.
Die Regelungen unter Ziffer 5 »Messung« sollten lediglich in zwei Punkten verbessert werden. Unter Ziffer 5.3 Satz 2 sollte es heißen
»Der Netzbetreiber bestimmt in Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber den Anbringungsort der
Messeinrichtung...». Unter Ziffer muss es statt »Kunde« »Einspeiser«
heißen.
5.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergüten die Pfalzwerke den Solarstrom gemäss
»der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 7.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit sind die Pfalzwerke nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
6.
Berechnung der Kosten für die Messeinrichtung nach Allgemeinem Tarif (Ziffer 5.2 Satz 2): Das bedeutet, dass für die Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Netzbetreiber angefordert werden.
Für die Höhe der Kosten gilt dabei grundsätzlich das Folgende:
Kosten für Messung und Messeinrichtung mit mehr als 20 Euro/ Jahr sind relativ hoch. Bestehen die Pfalzwerke darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
7.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 4.9 wird dabei auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: Pfalzwerke) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
8.
Die monatliche Kündigungsmöglichkeit durch die Pfalzwerke (Ziffer 9.2) widerspricht der 20-jährigen Laufzeit gemäß Paragraf 9 Absatz 1 EEG. Sie widerspricht auch der Regelung von Ziffer 9.1. Es macht keinen Sinn, einerseits die 20-jährige Laufzeit festzuschreiben und andererseits eine monatliche Kündigungsmöglichkeit vorzusehen.
9.
Unter Ziffer 7.2 in Verbindung mit Ziffer 1.2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Bei dem EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauens derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.
10.
Da das Stromnetz der Pfalzwerke von dem Anlagenbetreiber nicht genutzt wird, sollte Ziffer 4.1 gestrichen werden.
11.
In Ziffer 4.7 sollte es heißen: »In diesem Fall ist eine unverzügliche nachträgliche....«.
12.
Die Regelungen unter Ziffer 6 »Ablesung der Messeinrichtungen« und Ziffer 7.6 sind doppelt und teilweise widersprüchlich. Es sollte geklärt werden, wer genau für die Ablesung zuständig ist.
13.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz der Pfalzwerke vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
14.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 12.5 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Merseburg vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto der Pfalzwerke gutgeschrieben sein.
bewerteter
Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 08.07.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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