
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »OBAG Aktiengesellschaft«
Die im Auftrag
des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held
durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der OBAG
Aktiengesellschaft, Regensburg, (Stand 03/2001) kommt zu folgendem
Ergebnis:
Der
Vertrag ist akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, abgerechnet wird jedoch nur
einmal jährlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Die Kosten für
Messung und Messeinrichtung betragen 30 DM/ Jahr, zusätzliche Kosten
für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers fallen nicht
an. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen. Die Laufzeit ist
unbefristet.
Folgende Punkte
sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
- Der
Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« bezeichnet werden, da
er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein – oder bleiben –
muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Einspeiser« vorzuziehen.
- Unter Paragraf 1
wird die »maximale Einspeiseleistung« angegeben. Hier sollte
stattdessen der Begriff »Nennleistung« oder »Peakleistung«
verwendet werden, da die maximale Einspeiseleistung nicht
eindeutig vorhersagbar und vermutlich vom Netzbetreiber auch nicht
gemeint ist. Die maximale Erzeugungsleistung kann die Peakleistung
unter günstigen Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen
übertreffen. Außerdem sind die Werte für Spannung, Frequenz und
Phasenverschiebung (cos phi) als exakte Werte angegeben. Hier
wäre es wünschenswert, wenn zumindest ein »etwa« eingefügt
würde, da beispielsweise ein cos phi von 1,0 nicht von allen
Wechselrichtern erreicht wird. Alternativ kann man sich auch von
seinem Installateur bestätigen lassen, dass die von OBAG
geforderten Werte eingehalten werden.
- Die Zahlung der
Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (§ 3 Abs. 3). Zur
Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem
Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf
besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine
Leistung bereits erbracht hat.
- Unter § 4.1 wird
der Abschluss eines Netzanschlussvertrages /
Hausanschlussvertrages als Voraussetzung für die Wirksamkeit des
Einspeisevertrages verlangt. Ein solcher Vertrag ist immer dann
notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden
wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits
vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht
an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune,
installiert, ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag
notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten
(beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der
Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der
Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen. Vor Unterzeichnung des
Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer
Netz- bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss, und wie
die Konditionen sind.
- Es ist keine
Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung
für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss
§§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht
wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass
durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des
Energieversorgers eintreten kann – und das könnte teuer werden.
Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte
Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch
auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber
davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein
dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge
eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer
Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine
Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
Sonderfälle:
Weder die
Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des
Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der
Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht
auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann.
Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der
Netzbetreiber darauf einlassen.
Sonstiges:
Auf dem Preisblatt
ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei
Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden
ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001
angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der
Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich
jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe
PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es
für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche
Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche
Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz
jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz
derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit
des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der
Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer
Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange
legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den
EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei
Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder
in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche
Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der Prüfung
des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine
unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei,
dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende
Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo
es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem
heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas
ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund
später wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines
Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur
Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
Was die
Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber die
Einspeisung gemäß der »jeweils gültigen Fassung des EEG«
(Preisblatt). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche
Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber
einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verweisen durfte.
Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Hätten
die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur
die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der
Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings
auch nicht darüber hinausgegangen.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 9. Juli 2001
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
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