Beurteilung des Einspeisevertrags der »Neckarwerke Stuttgart AG«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Neckarwerke Stuttgart AG, Stuttgart, (Stand 09/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, abgerechnet wird jedoch nur einmal jährlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Ablesung des Zählers sowie Rechnungsstellung erfolgen durch den Anlagenbetreiber. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 52,80 DM/ Jahr, zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers können – in unbekannter Höhe – anfallen. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien jeweils drei Monate zum Monatsende.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig: 

Paragraf 1: Der Netzbetreiber kann zwar vom Anlagenbetreiber den Nachweis verlangen, dass der eingespeiste Strom ausschließlich aus der in Paragraf 1 beschriebenen Anlage eingespeist wird. Sollte der Anlagenbetreiber diesen Nachweis jedoch erbringen können, trägt der Netzbetreiber die Kosten. Paragraf 1 sollte deshalb um die Kostenübernahmepflicht des Netzbetreibers ergänzt werden.

Paragraf 7: Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen. Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat. Dies gilt umso mehr, als die Messkosten (siehe Paragraf 6) monatlich abgerechnet werden.

• Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Paragraf 8 wird auf Paragarf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heisst, dass der Stromversorger (hier: Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragraf 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

• Paragraf 10: Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von drei Monaten zum Monatsende vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen. 

• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

Sonderfälle:

Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

Sonstiges:

Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt die Neckarwerke Stuttgart AG eine Vergütung von »derzeit 99,00 Pf/kWh« (Paragraf 4). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

Ebenfalls unter Paragraf 4 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zu beanstanden ist. Inzwischen hat auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen (siehe PHOTON 7-2002, S. 10). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung. 
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.

Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen mit Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.

Auf der anderen Seite wird eine solche Klausel von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).


bewerteter Vertrag

Niels Otten,
Justitiar des Solar Verlag


© PHOTON, 24. September 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.