
Beurteilung des
Einspeisungsvertrags der »Mitteldeutsche Energieversorgung AG«
Die im Auftrag
des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held
durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Mitteldeutsche
Energieversorgung AG (Stand 02/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluß wird abgeraten.
Eckpunkte des
Vertrages: Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet, die Kündigung
ist für beide Seiten mit 6 Wochen zum Quartalsende möglich. Die
Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG und ist unter
Vorbehalt gestellt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung
betragen 21,50 DM/ Jahr. Ein eigener Stromzähler ist möglich. Es
gilt für beide Parteien eine Haftungsbegrenzung nach §§ 6, 7
AVBEltV.
Folgende Punkte
sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
- Das unter 0.1.3
auf Verlangen der MEAG vorzulegende Wirtschaftsprüfertestat für
die Angaben des Einspeisers ist unannehmbar und sollte ersatzlos
gestrichen werden.
- Unter Punkt 0.1.5
wird der Abschluss eines Netzanschlussvertrages /
Hausanschlussvertrages als Voraussetzung für die Wirksamkeit des
Einspeisevertrages verlangt. Ein solcher Vertrag ist immer dann
notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden
wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits
vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht
an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune,
installiert, ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag
notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten
(beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der
Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der
Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen. Vor Unterzeichnung des
Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer
Netz- bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss, und wie
die Konditionen sind.
- Gestrichen werden
sollte zudem der 1. Absatz auf Seite 3 (unter Punkt 0.2), der
lediglich den Gesetzestext wiederholt und mit dem konkreten
Vertrag nichts zu tun hat.
- Unter 0.2. ist
eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest
bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu
beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni
2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz
der Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür
bezieht sich jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in
öffentlicher Hand (siehe PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die
derzeitige Situation die, dass es für privatwirtschaftliche
Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG
mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer
denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes
ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie
das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die
Straßenverkehrsordnung. Allein der deutsche Gesetzgeber könnte
dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche Absicht gibt es
zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz jemals
geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz
derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die
Gültigkeit des Gesetzes investiert haben. Die Frage nach der
Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer
Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das
Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu
vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen mit
privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft
geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung
mehr. Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die
Fortsetzung der Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission
berufen und einen entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge
einbauen. Eine solche Klausel wird von uns jedoch als weitgehend
unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was
ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu
richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen,
dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen
und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende
Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB,
wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter
anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen
Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur
Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann,
wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der
Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine
Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet
gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27). Gleiches gilt für die
unter Punkt 0.1.1. verlangte rückwirkende Anpassung des Vertrags.
- Die Zahlung der
Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Punkt 0.2.5). Hier
sollten monatliche oder vierteljährliche Abschlagszahlungen
vereinbart werden. Hierauf besteht von Seiten des
Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits
erbracht hat.
- Unter Punkt 0.3.6
wird auf »Ergänzende Bestimmungen« verwiesen, die dem
Vertragstext nicht beigelegen haben. Vor Unterzeichnung sollten
diese angefordert und geprüft werden.
- Unter Punkt 0.6
wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab diesem
Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag
vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindend
den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den
gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten
Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollten Sie dies auf
Ihren Abrechnungen kontrollieren und gegebenenfalls die Vergütung
des vorher eingespeisten Solarstroms nachfordern. Hier sollte
kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der
Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom
ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich
rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet
werden.
- Die
Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien sechs Wochen zum
Quartalsende (Punkt 0.6). Hier wäre die Regelung zu empfehlen,
die Kündigungsfrist des Anlagenbetreibers auf einen Monat zu
reduzieren. Schließlich sollte vorgesehen werden, dass der
Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann.
Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der
Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum
Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Sonderfälle:
Die Installation
eines eigenen Stromzählers wird in Punkt 0.2.4 ermöglicht. Die
Einspeisung in die Hausinstallation ist dagegen im Vertrag nicht
vorgesehen. Sollten Sie daran Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 5. Juli 2001
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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