Beurteilung des Einspeisungsvertrags der »Mitteldeutsche Energieversorgung AG«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Mitteldeutsche Energieversorgung AG (Stand 02/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluß wird abgeraten.

Eckpunkte des Vertrages: Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet, die Kündigung ist für beide Seiten mit 6 Wochen zum Quartalsende möglich. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG und ist unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 21,50 DM/ Jahr. Ein eigener Stromzähler ist möglich. Es gilt für beide Parteien eine Haftungsbegrenzung nach §§ 6, 7 AVBEltV.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

  • Das unter 0.1.3 auf Verlangen der MEAG vorzulegende Wirtschaftsprüfertestat für die Angaben des Einspeisers ist unannehmbar und sollte ersatzlos gestrichen werden.
  • Unter Punkt 0.1.5 wird der Abschluss eines Netzanschlussvertrages / Hausanschlussvertrages als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Einspeisevertrages verlangt. Ein solcher Vertrag ist immer dann notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune, installiert, ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten (beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen. Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss, und wie die Konditionen sind.
  • Gestrichen werden sollte zudem der 1. Absatz auf Seite 3 (unter Punkt 0.2), der lediglich den Gesetzestext wiederholt und mit dem konkreten Vertrag nichts zu tun hat.
  • Unter 0.2. ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung. Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr. Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27). Gleiches gilt für die unter Punkt 0.1.1. verlangte rückwirkende Anpassung des Vertrags.
  • Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Punkt 0.2.5). Hier sollten monatliche oder vierteljährliche Abschlagszahlungen vereinbart werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
  • Unter Punkt 0.3.6 wird auf »Ergänzende Bestimmungen« verwiesen, die dem Vertragstext nicht beigelegen haben. Vor Unterzeichnung sollten diese angefordert und geprüft werden.
  • Unter Punkt 0.6 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindend den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollten Sie dies auf Ihren Abrechnungen kontrollieren und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachfordern. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet werden.
  • Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien sechs Wochen zum Quartalsende (Punkt 0.6). Hier wäre die Regelung zu empfehlen, die Kündigungsfrist des Anlagenbetreibers auf einen Monat zu reduzieren. Schließlich sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).

Sonderfälle:

Die Installation eines eigenen Stromzählers wird in Punkt 0.2.4 ermöglicht. Die Einspeisung in die Hausinstallation ist dagegen im Vertrag nicht vorgesehen. Sollten Sie daran Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden.

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 5. Juli 2001
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.