Beurteilung des Einspeisevertrags der »Kraftversorgung Rhein-Wied Aktiengesellschaft«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Kraftversorgung Rhein-Wied Aktiengesellschaft (KRW), Neuwied, (Stand 04/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, abgerechnet wird jedoch nur einmal jährlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif abgerechnet, zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist vorgesehen, allerdings nur für den Netzbetreiber. Die Laufzeit ist unbefristet.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

- Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (§ 3.4). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

- § 4.6 sollte gestrichen werden, da der Anlagenbetreiber lediglich die von ihm erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber verkauft, aber nicht dessen Netz nutzt.

- Die Kosten für Messung und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet (§ 5.2). Das bedeutet, dass für die Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Stromversorger angefordert werden. Da diese dem Vertrag nicht beilagen, kann keine Aussage über die Angemessenheit in dieser Bewertung gemacht werden.

- Eine Haftungsbegrenzung ist lediglich für den Netzbetreiber vorgesehen (§ 6). Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber (wie auch für den Netzbetreiber vorgesehen) gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber nicht eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber seine Haftung begrenzt, dürfte eine Haftungsbegrenzung „auf Gegenseitigkeit“ zu erreichen sein.

- Zu § 7 (Vertragsänderungen): Dieser Paragraph sollte ebenfalls gestrichen werden. Auf keinen Fall kann es angehen, dass einseitige Änderungen durch den Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber widerspruchslos hingenommen werden müssen, wenn er nicht kündigen will. Diese Klausel macht nur Sinn im Verhältnis EVU – Stromkunde, da dieser Möglichkeit hat, sich einen anderen Stromlieferanten zu suchen, der Anlagenbetreiber hingegen kann sich keinen anderen Netzbetreiber suchen.

- Unter § 11 ist die Vertragsdauer geregelt. Hier sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
Die im Vertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit für den Netzbetreiber widerspricht zwar der 20-jährigen Laufzeit gemäss § 9 Abs. 1 EEG. Das fehlen einer Laufzeitbegrenzung alleinist jedoch kein Nachteil. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können.

Sonderfälle:

Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

Sonstiges:

Unter § 3.2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel „Ungerechtfertigte Bereicherung“ unter anderem heißt: „Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.“ Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 14. Januar 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.