
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Kraftversorgung Rhein-Wied Aktiengesellschaft«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Kraftversorgung Rhein-Wied
Aktiengesellschaft (KRW), Neuwied, (Stand 04/2001) kommt zu folgendem
Ergebnis:
Der Vertrag ist
akzeptabel
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, abgerechnet wird jedoch nur
einmal jährlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Die Kosten für
Messung und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif abgerechnet,
zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des
Zählers werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist vorgesehen,
allerdings nur für den Netzbetreiber. Die Laufzeit ist unbefristet.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
- Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (§ 3.4).
Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem
Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht
von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung
bereits erbracht hat.
- § 4.6 sollte gestrichen werden, da der Anlagenbetreiber lediglich
die von ihm erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber verkauft, aber
nicht dessen Netz nutzt.
- Die Kosten für Messung und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem
Tarif berechnet (§ 5.2). Das bedeutet, dass für die Messung und
Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten.
Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Stromversorger
angefordert werden. Da diese dem Vertrag nicht beilagen, kann keine
Aussage über die Angemessenheit in dieser Bewertung gemacht werden.
- Eine Haftungsbegrenzung ist lediglich für den Netzbetreiber
vorgesehen (§ 6). Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den
Anlagenbetreiber (wie auch für den Netzbetreiber vorgesehen) gemäss §§
6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist,
so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine
Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das
könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der
Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr
verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen
Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man
aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein
dürfte, wenn eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber nicht
eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber seine Haftung begrenzt,
dürfte eine Haftungsbegrenzung „auf Gegenseitigkeit“ zu erreichen
sein.
- Zu § 7 (Vertragsänderungen): Dieser Paragraph sollte ebenfalls
gestrichen werden. Auf keinen Fall kann es angehen, dass einseitige
Änderungen durch den Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber
widerspruchslos hingenommen werden müssen, wenn er nicht kündigen
will. Diese Klausel macht nur Sinn im Verhältnis EVU – Stromkunde, da
dieser Möglichkeit hat, sich einen anderen Stromlieferanten zu suchen,
der Anlagenbetreiber hingegen kann sich keinen anderen Netzbetreiber
suchen.
- Unter § 11 ist die Vertragsdauer geregelt. Hier sollte vorgesehen
werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund
kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem
sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann
(zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist eine einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
Die im Vertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit für den Netzbetreiber
widerspricht zwar der 20-jährigen Laufzeit gemäss § 9 Abs. 1 EEG. Das
fehlen einer Laufzeitbegrenzung alleinist jedoch kein Nachteil. Sofern
das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus
wichtigem Grund kündigen können.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung
des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
Unter § 3.2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei
Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden
ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001
angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der Urteils
des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich jedoch
ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe PHOTON
8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es für
privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt
oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel „Ungerechtfertigte Bereicherung“ unter anderem heißt: „Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.“ Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 14. Januar 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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