
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Isar-Amperwerke«
Die im Auftrag
des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held
durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Isar-Amperwerke AG,
München, (Stand 08/2000) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, abgerechnet wird monatlich. Die
Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Die Kosten für Messung und
Messeinrichtung werden nach »Allgemeinem Tarif« berechnet, die
zusätzlichen Kosten für den Anschluss der Anlage betragen 46,00
Euro. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen. Die Zahlung
erfolgt unter Vorbehalt.
Folgende Punkte
sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
- Der
Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« bezeichnet werden, da
er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein – oder bleiben –
muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Einspeiser« vorzuziehen.
- Unter Punkt 1
wird die »maximale Einspeiseleistung« angegeben. Hier sollte
stattdessen der Begriff »Nennleistung« oder »Peakleistung«
verwendet werden, da die maximale Einspeiseleistung nicht
eindeutig vorhersagbar und vermutlich vom Netzbetreiber auch nicht
gemeint ist. Die maximale Einspeiseleistung kann die Peakleistung
unter günstigen Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen
übertreffen.
- Für die
Vorhaltung der Messeinrichtung werden die im Rahmen der
Allgemeinen Tarife gültigen Verrechnungspreise berechnet (Punkt
2). Das bedeutet, dass für Messung und Messeinrichtung die
gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten. Diese Tarife
können jederzeit vom Stromversorger angefordert werden. In der
Regel betragen die Kosten für Messen und Messeinrichtung zwischen
30 und 45 Mark pro Jahr. Wird wie hier ein weit über diesem
Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen
entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage des Netzbetreibers
abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den Betrag im Wege der
Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann müsste
allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
- Unter Punkt 4.1
wird der Abschluss eines Netzanschlussvertrages /
Hausanschlussvertrages als Voraussetzung für die Wirksamkeit des
Einspeisevertrages verlangt. Ein solcher Vertrag ist immer dann
notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden
wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits
vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht
an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune,
installiert, ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag
notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten
(beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der
Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der
Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen. Vor Unterzeichnung des
Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer
Netz- bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss, und wie
die Konditionen sind.
- Schließlich
sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag »nur«
aus wichtigem Grund kündigen kann. Die Formulierung in Punkt 4.4
ist hier leider nicht ganz eindeutig. Es besteht ja das
gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation).
- Außerdem ist
keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine
Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den
Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es
auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht
auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des
Betriebes des Energieversorgers eintreten kann – und das könnte
teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der
Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein
Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber
keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits
kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser
Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die
Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein
Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte,
dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu
erreichen sein.
Sonderfälle:
Die Installation
eines eigenen Stromzählers ist möglich, man muss jedoch bei den
Isar-Amperwerken diesen Wunsch vorbringen und erhält dann einen
entsprechenden Vertrag. Eine Einspeisung in die Hausinstallation ist
nicht vorgesehen. Sollten Sie an einem diesem Punkt Interesse haben,
müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden.
Sonstiges:
Unter Punkt 2 ist
eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei
Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden
ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001
angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der
Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich
jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe
PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es
für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche
Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche
Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz
jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz
derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit
des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der
Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer
Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange
legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den
EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei
Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder
in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche
Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der Prüfung
des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine
unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei,
dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende
Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo
es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem
heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas
ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund
später wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines
Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur
Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
Was die
Einspeisevergütung angeht, vergüten die Isar-Amperwerke die
Einspeisung »gemäß EEG« in seiner »jeweils gültigen Fassung oder
eines evtl. Nachfolgegesetztes« (Punkt 2). Daran ist zunächst der
Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich
ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die »jeweils geltende
Fassung« verweisen durfte. Diese Frage beantwortet sich beim
Vergleich mit dem Gesetz. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche
Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung
maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz
zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 9. Juli 2001
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darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
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gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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