Beurteilung des Einspeisevertrags der »Infra Fürth GmbH«

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Infra Fürth GmbH, Fürth, (Stand 11/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG jährlich mit vierteljährlichen Abschlagszahlungen. Die Zahlung ist nicht unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Der Vertrag ist für den Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund, für den Anlagenbetreiber jederzeit kündbar.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

Vorab: Der Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« des Netzbetreibers in seiner Eigenschaft als Energieversorger bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein - oder bleiben - muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Einspeiser« vorzuziehen.

• Unter Punkt 4.1 wird der Abschluss eines Netzanschlussvertrages (Hausanschlussvertrages) als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Einspeisevertrages verlangt. Ein solcher Vertrag ist immer dann notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune, installiert, ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten (beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen.
Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss, und wie die Konditionen sind.

• Punkt 5.2: Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, deren Einhaltung verlangt wird. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob diese technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Punkt 5.2 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.

• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

Sonderfälle:

• Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

Sonstiges:

• Punkt 4 regelt die Vertragsdauer. Der Vertrag beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist nur für den Anlagenbetreiber vorgesehen. Der Netzbetreiber kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wie ist das zu bewerten?
Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Anlagenbetreiber kann den Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäss kündigen, sofern die Vertragskonditionen nicht mehr angemessen ist. Kündigt der Kunde nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre Vertragslaufzeit in Händen des Anlagenbetreibers, während sich der Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund aus dem Vertrag verabschieden kann.

• Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet die Infra Fürth den Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Fassung des EEG oder eines eventuellen Nachfolgegesetzes« (Preisblatt Punkt 1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verweisen darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 25. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.