
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»HEAG Südhessische Energie AG«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der HEAG Südhessische Energie AG (HEAG, Netzbetreiber), Darmstadt, (Stand 11/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:
Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch HEAG. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt halbjährlich. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen (derzeit) bei Einbau eines eigenen Zählers nicht an. Zusätzliche Kosten, beispielsweise für die Inbetriebnahme, können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist möglich, die Einspeisung in die Hausinstallation jedoch nicht. Die Haftung ist für beide Parteien gemäß Paragrafen 6, 7 AVBEltV begrenzt.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
Da als Gegenstand des Vertrages unter Ziffer 1 die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach Paragraf 2 EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies zudem mit Unterzeichnung des Vertrages.
Der Netzbetreiber verlangt nun aber (Ziffer 4), dass der Anlagenbetreiber in Form eines geeigneten Zertifikats nachzuweisen hat, dass der verkaufte Strom aus erneuerbaren Energien und nicht aus der Steckdose stammt. Und das natürlich auf eigene Kosten. Das ist nicht angemessen. Hat der Netzbetreiber entsprechende Zweifel, dann kann er diesen auf eigene Kosten nachgehen.
Hierfür ist Ziffer 4.10 der Anlage 2 ausreichend, insbesondere auch was die Kostenlast betrifft.
Die übrigen Passagen sollten daher gestrichen werden.
2.
Dem pauschalen Verweis auf die AVBEltV in Ziffer 5 sollte widersprochen werden. Denn die AVBEltV enthält eine Vielzahl von Regelungen, die einerseits für den Anlagenbetreiber ungünstig sind und die andererseits auf das Einspeisungsverhältnis nicht übertragbar sind. Wenn überhaupt eine Einbeziehung erfolgen soll, dann allenfalls unter genauer Benennung der einzelnen Vorschriften.
3.
Das Recht des Netzbetreibers, den Vertrag einseitig ändern zu können (Ziffer 5) ist
– auch wenn ein Sonderkündigungsrecht (Widerspruch) für diesen Fall eingeräumt wird
– zumindest unschön. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Fristen gern mal vergessen werden und der Anlagenbetreiber dann mit den neuen Bedingungen leben muss. Insoweit sollte dieser Passus gestrichen werden.
4.
Der Vertrag tritt nach Ziffer 7 rückwirkend in Kraft. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres vorgesehen.
Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
5.
Sofern ein eigener Zähler eingebaut wird, fällt nach der derzeitigen Vergütungsregelung ein Entgelt für die Messung nicht an (Ziffer 9 in Verbindung mit Anlage 4). Gleichwohl behält sich die HEAG vor, in Zukunft ein Entgelt verlangen zu können. Dieser Passus sollte jedoch gestrichen werden, denn wenn der Anlagenbetreiber seinen eigenen Zähler stellt, sollte für Messung und Messeinrichtung grundsätzlich kein Entgelt mehr verlangt werden. Ist das dennoch der Fall, sollte der Anlagenbetreiber darauf bestehen, selbst die Ablesung und Abrechnung zu erstellen. In diesem Fall wäre dann für eine Entgeltforderung seitens der HEAG gar kein Raum mehr.
6.
In Ziffer 3.1 der Anlage 2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
7.
Wenngleich ein Überschreiten der maximalen Einspeiseleistung (Ziffer 3.1 der Anlage 2) nur selten der Fall sein dürfte (beispielsweise an kalten Wintertagen im Februar), so sollte eine Begrenzung der Spitzenleistung auf die maximale Einspeiseleistung nicht vertraglich festgeschrieben werden oder aber der letzte Satz wie folgt formuliert werden:
»Die Spitzenleistung darf die maximale Einspeiseleistung vorübergehend um bis zu 15% überschreiten«.
8.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4.1 der Anlage 2 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
9.
Gestrichen werden sollte der Verweis in Ziffer 4.9 der Anlage 2 auf Paragraf 12 Absatz 2 AVBEltV, wonach nur bei einem Netzbetreiber zugelassene Fachfirmen oder -kräfte Installationen durchführen dürfen, da dies eine unbillige Beeinträchtigung bedeutet und ohnehin jede Fachfirma die vorgeschriebenen Vorschriften zu beachten hat (siehe auch PHOTON 06-2003, S. 72).
10.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 4.9 der Anlage 2 wird auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Netzbetreiber Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
11.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Ziffer 7.4 der Anlage 2). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
12.
Die Zahlung der Einspeisevergütung ist halbjährlich vorgesehen (Anlage 4). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter
Vertrag
Rechtsanwalt Niels
Otten,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, 11.12.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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