12.08.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der »EWR Aktiengesellschaft« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der EWR Aktiengesellschaft (EWR), Worms, (Stand 03/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:


Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.

Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch EWR. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt grundsätzlich jährlich und unter Vorbehalt. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen bei Einbau eines eigenen Zählers nicht an. Zusätzliche Kosten können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist ebenso wie die Einspeisung in die Hausinstallation möglich. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt einseitig zu Gunsten der EWR.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.

In Ziffern 1 und 2.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.

Unter Ziffer 3.3 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Bei dem EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauens derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.

Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.

3.

Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der »jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

4.

Unter Ziffer 4.7 wird die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz des Netzbetreibers unserer Auffassung nach jedoch nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden, insbesondere wegen der (pauschalen) Einbeziehung der AVBEltV in den Vertragstext.

5.

Zu den anfallenden Kosten für Messung und Messeinrichtung werden im Vertrag keine Angaben gemacht, da der Zähler vom Anlagenbetreiber eingebaut wird. Wird der Zähler jedoch vom Netzbetreiber eingebaut, gilt grundsätzlich das Folgende:
Kosten für Messung und Messeinrichtung von mehr als 20 Euro/ Jahr sind relativ hoch.
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.

6.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 4.7 wird auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Netzbetreiber Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

7.

Gestrichen werden sollte der Verweis in Ziffer 4.7 auf Paragraf 12 Absatz 2 AVBEltV, wonach nur bei einem Netzbetreiber zugelassene Fachfirmen oder -kräfte Installationen durchführen dürfen, da dies eine unbillige Beeinträchtigung bedeutet und ohnehin jede Fachfirma die vorgeschriebenen Vorschriften zu beachten hat (siehe auch PHOTON 06-2003, S. 72).

8.

In Ziffern 5.3 und 5.4 ist eine Einspeisung in die Hausinstallation vorgesehen. Das ist zu begrüßen, denn eine solche Regelung sehen nur wenige Netzbetreiber in ihren Verträgen vor.

9.

In Ziffer 5.5 wird eine Regelung hinsichtlich des Bezugsstroms getroffen. Auch das ist zu begrüßen, denn teilweise wird für den geringfügigen Eigenverbrauch der PV-Anlage ein separater Zähler gefordert.

10.

Es ist in Ziffer 6 eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

11.

Das Recht des Netzbetreibers, den Vertrag einseitig ändern zu können (Ziffer 7.1) ist – auch wenn ein Sonderkündigungsrecht für diesen Fall eingeräumt wird – zumindest unschön. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Fristen gern mal vergessen werden und der Anlagenbetreiber dann mit den neuen Bedingungen leben muss. Insoweit sollte dieser Passus gestrichen werden.

12.

Der Vertrag beginnt nach Ziffer 9 mit Abnahme durch den Monteur. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von einem Monat zum Monatsende vorgesehen (Verweis auf Paragraf 32 AVBEltV).
Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen. 

13.

Die Zahlung der Einspeisevergütung ist grundsätzlich jährlich vorgesehen (Ziffer 3.5). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

14.

Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

15.

Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 10 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Worms vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto des Netzbetreibers gutgeschrieben sein.

Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Niels Otten,
Justitiar des Solar Verlag


© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.