
Beurteilung des
Einspeisungsvertrags der »EWE AG«
Die im Auftrag
des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held
durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der EWE AG, Oldenburg,
(Stand 10/2000) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluß wird abgeraten.
Hauptgrund für die
negative Bewertung ist die auf den 31. Dezember 2001 befristete
Laufzeit. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG,
abgerechnet wird jedoch nur einmal jährlich. Die Zahlung erfolgt
unter Vorbehalt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen
60,63 DM/ Jahr, zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder
Installation des Zählers fallen nicht an. Eine Haftungsbegrenzung ist
nicht vorgesehen.
Folgende Punkte
sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
- In § 1, Abs. 1.
wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es
sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur
Anlage wie Nennleistung,
physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms
(Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung,
Phasenverschiebung) - korrekt angegeben sind.
- Unter § 6, Abs.
1 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab
diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im
Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies
entbindend den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner
Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz
eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollten
Sie dies auf Ihren Abrechnungen kontrollieren und gegebenenfalls
die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachfordern.
Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der
Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor
diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss
dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000
ebenfalls nach EEG vergütet werden.
- Die Begrenzung
der Laufzeit unter § 6, Abs. 2. sollte gestrichen werden. Es
sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur
aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche
Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine
einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
- Die Zahlung der
Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (§ 5). Hier sollten
monatliche oder vierteljährliche Abschlagszahlungen vereinbart
werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein
Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
- Es ist keine
Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung
für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss
§§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht
wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass
durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des
Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer werden.
Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte
Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch
auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber
davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein
dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge
eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer
Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine
Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
Sonderfälle:
Weder die
Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des
Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der
Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht
auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann.
Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der
Netzbetreiber darauf einlassen.
Sonstiges:
Unter § 5, Abs. 2.
ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei
Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden
ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001
angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der
Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich
jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe
PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es
für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche
Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche
Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz
jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz
derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit
des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der
Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer
Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange
legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den
EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei
Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder
in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung
der Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine
unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei,
dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende
Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo
es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem
heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas
ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund
später wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines
Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur
Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
bewerteter Vertrag
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 9. Juli 2001
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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