
Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Erlanger Stadtwerke AG«
Die im Auftrag des Solar Verlags
durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Erlanger Stadtwerke AG, Erlangen, (Stand
11/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist akzeptabel.
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, jedoch nur einmal jährlich. Die
Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt, der Vorbehalt jedoch praktisch
gegenstandslos. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung werden nach
Allgemeinem Tarif berechnet und betragen derzeit 30,00 DM pro Jahr.
Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist
nicht vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Der Vertrag ist für
den Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund, für den Anlagenbetreiber
jederzeit kündbar.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
Vorab:
Der Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« des
Netzbetreibers in seiner Eigenschaft als Energieversorger bezeichnet
werden, da er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein - oder
bleiben - muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Einspeiser«
vorzuziehen.
• Punkt 3.3: Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich
vorgesehen. Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste
sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht
von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung
bereits erbracht hat.
• Unter Punkt 4.1 wird der Abschluss eines Netzanschlussvertrages
(Hausanschlussvertrages) als Voraussetzung für die Wirksamkeit des
Einspeisevertrages verlangt. Ein solcher Vertrag ist immer dann
notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden
wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits vorliegen.
Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht an das Netz
angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune, installiert,
ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag notwendig, der eine
Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten (beispielsweise das
Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der Kundenseite beinhaltet. Für
diese Überprüfung darf der Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen.
Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt
werden, ob ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen
werden muss, und wie die Konditionen sind.
• Punkt 5.2: Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen
über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern
auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne,
dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden.
Deswegen kann er Regelungen für den Parallelbetrieb der
Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken
verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den
Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW, deren
Einhaltung verlangt wird. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem
Installateur klären, ob diese technischen Bedingungen eingehalten
werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und
ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Der
Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen zurückgreifen, muss
jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um
anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem
solchen Fall wäre Punkt 5.2 entsprechend anzupassen. Eingehalten
werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für
mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen.
Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine
Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den
Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch
nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass
durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers
eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten
die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine
Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist.
Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche
Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es
im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln
bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der
Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung
haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu
erreichen sein.
Sonderfälle:
• Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die
Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag
vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste
der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass
nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen
kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der
Netzbetreiber darauf einlassen.
Sonstiges:
• Punkt 4 regelt die Vertragsdauer. Der Vertrag beginnt mit der
Inbetriebnahme der Anlage. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht
vorgesehen. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist nur für den
Anlagenbetreiber vorgesehen. Der Netzbetreiber kann den Vertrag aus
wichtigem Grund fristlos kündigen. Wie ist das zu bewerten?
Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil.
Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber
ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Anlagenbetreiber kann
den Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäss kündigen, sofern die
Vertragskonditionen nicht mehr angemessen ist. Kündigt der Kunde
nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre
Vertragslaufzeit in Händen des Anlagenbetreibers, während sich der
Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund aus dem Vertrag verabschieden
kann.
• Was die Einspeisevergütung angeht, vergüten die Erlanger Stadtwerke
den Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Fassung des EEG oder eines
eventuellen Nachfolgegesetzes« (Preisblatt Punkt 1). Daran ist
zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu
beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verweisen darf. Diese Frage beantwortet
sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei
vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche
Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem
Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
• Ebenfalls im Preisblatt ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt (Punkt
4), die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.
März 2001 zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand
befinden, zu beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario
Monti im Juni 2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG
trotz der Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür
bezieht sich jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher
Hand (siehe PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation
die, dass es für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel
bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften
mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle
Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem
EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert
werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die
Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt
oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
bewerteter
Vertrag
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 25. April 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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