
08.07.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»e.on Bayern AG« Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der e.on Bayern AG (e.on), Bayreuth, (Stand 12/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist akzeptabel.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist durch den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung und die Rechnungserstellung erfolgen durch e.on. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt anhand von Abschlagszahlungen, deren Zeitspanne jedoch nicht bekannt ist. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen nicht an. Zusätzliche Kosten für die Inbetriebnahme können anfallen. Ein eigener Stromzähler ist vorgesehen, die Einspeisung in die Hausinstallation nicht. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind. Die Festlegung des cos phi von (mindestens) 0,995 dürfte bei Photovoltaikanlagen zwar kein Problem darstellen. Da die meisten Netzbetreiber jedoch nur einen cos phi von mindestens 0,9 verlangen, sollte auch hier seitens der e.on nicht mehr verlangt werden. Die Passage ist daher entsprechend zu ändern.
2.
Unter Ziffer 1 wird weiterhin der Abschluss eines Netzanschlussvertrages / Hausanschlussvertrages vorausgesetzt. Ein solcher Vertrag ist immer dann notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune, installiert, ist ein neuer
Netz– bzw. Hausanschlussvertrag notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten (beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen.
Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer
Netz– bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss, und wie die Konditionen sind.
3.
e.on darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
e.on wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 6.2 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
4.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer wird indirekt auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: e.on) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
5.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt e.on eine Vergütung von derzeit 45,7 Cent/kWh (vgl. Preisblatt). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist e.on nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
6.
Die Zahlung der Einspeisevergütung soll per Abschlag erfolgen (Ziffer 4.2), wobei offen bleibt, in welchen Abständen. Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem Vertrag daher zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
7.
Der Vertrag beginnt nach Ziffer 5.1 mit Inbetriebnahme. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für den Anlagenbetreiber mit Frist von einem Monat zum Monatsende vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird e.on ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich e.on nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
8.
Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
9.
Ein Gerichtsstand wird nicht vereinbart. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
bewerteter Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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