
Beurteilung des Einspeisevertrags der »enviaM Mitteldeutsche Energie
AG« Sie haben den Solar Verlag um Überprüfung des Vertragstextes der
enviaM, (Stand 4/2003) gebeten. Die durch uns durchgeführte Bewertung kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
Eckpunkte des Vertrages:
Die (Erst)Laufzeit beträgt mindestens 5 Jahre. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch enviaM. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich per Abschlag. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in unbekannter Höhe an. Zusätzliche Kosten können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist vorgesehen, die Einspeisung in die Hausinstallation hingegen nicht. EnviaM haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, der Einspeiser auch für Fahrlässigkeit.
Vorab:
Der Vertrag der enviaM mit seinen insgesamt bis zu 12 (!) Anlagen ist derart umfangreich, dass er den Rahmen der üblichen Bewertung sprengen würde. Angesprochen werden daher nur die wesentlichen
– uns aufgefallenen – Punkte.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
Der Vertragstext ist komplett zu überarbeiten. Das gilt insbesondere für die vielen Anlagen und ihren teilweise widersprechenden Bedingungen. enviaM hat es sich bei der Vertragsgestaltung offenbar leicht machen wollen und einen Vertragstext für alle nach dem EEG geförderten Anlagen entworfen. Dadurch kommt es jedoch zu vielen Überschneidungen und Ergänzungen, wodurch der Vertrag als Ganzes nur mit erheblichem Zeitaufwand zu verstehen ist. Juristische Laien dürften dabei gänzlich scheitern.
Beispielhaft genannt seien hier nur die »Allgemeine Anschluss– und Anschlussnutzungsbestimmungen für das Niederspannungsnetz
(AB-NS)« und ergänzend dazu das »Beiblatt zu den Allgemeinen
Anschluss– und Anschlussnutzungsbestimmungen für das Niederspannungsnetz (AB-NS) für
Einspeiser». Da nach Ziffer 4 (1) bereits Paragraf 6 der AVBEltV als Haftungsbeschränkung für Unterbrechungen gilt, ist der Hinweis in Ziffer 5 des Beiblattes überflüssig.
2.
In Ziffer 1.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
3.
Die Festlegung eines cos phi von »nahezu 1« (Ziffer 3.3 des Beiblattes) sollte nicht akzeptiert werden, denn üblicherweise wird ein Wert von nicht unter 0,9 gefordert, der auch als angemessen und realistisch erscheint.
4.
Da in der Präambel und als Gegenstand des Vertrags unter Ziffer 1.1 die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach Paragraf 2 EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies mit Unterzeichnung des Vertrages. Die Forderung der enviaM, dies auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen, sollte daher nicht akzeptiert werden.
5.
Unter Ziffer 1.5 werden weiterhin der Abschluss eines Netzanschlussvertrages, eines Anschlussnutzungsvertrages und gegebenenfalls der Abschluss eines Netznutzungsvertrages gefordert. Das sollte so jedenfalls nicht akzeptiert werden. Ein Netzanschlussvertrag ist beispielsweise immer dann notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune, installiert, ist ein neuer
Netz– bzw. Hausanschlussvertrag notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten (beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen.
Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer
Netz– bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss
Für den Abschluss eines Netznutzungsvertrages hingegen besteht kein ersichtlicher Grund, denn der Anlagenbetreiber nutzt das Stromnetz des Netzbetreibers nicht. Dieser Passus sollte daher nach Möglichkeit gestrichen werden, da er überflüssig ist und der Netznutzungsvertrag zudem weitere
– einschränkende – Bestimmungen enthält.
6.
Zu den anfallenden Kosten für Messung und Messeinrichtung werden im Vertrag keine Angaben gemacht. Diesbezüglich gilt grundsätzlich das Folgende:
Kosten für Messung und Messeinrichtung von mehr als 20 Euro/ Jahr sind relativ hoch. Besteht enviaM darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
7.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 1.6 der AB-NS wird (indirekt) auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: enviaM) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
8.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet enviaM den Solarstrom gemäss
»der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 3.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist enviaM nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
9.
Positiv hervorzuheben ist die Möglichkeit in Ziffer 5.3, wonach bei Einspeisung aus mehreren Anlagen eine einheitliche Abrechnung möglich ist, sofern eine Vereinbarung diesbezüglich getroffen wird.
10.
Unter Ziffer 6.1 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet enviaM jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet werden.
11.
Die Kopplung der Vertragslaufzeit an die Laufzeit des Netzanschlussvertrages ist ungewöhnlich und bedenklich, weil sie eine Abhängigkeit suggeriert. Da die
Abnahme– und Vergütungsverpflichtung seitens enviaM nach dem EEG jedoch von dem Bestand eines Netzanschlussvertrages unabhängig ist, sollte hier eine andere Regelung gefunden werden, beispielsweise die Festlegung einer 20jährigen Vertragslaufzeit zuzüglich dem Jahr der Inbetriebnahme. Zudem ist die Kündigungsfrist des Anlagenbetreibers zu lang bemessen. Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
12.
Die Haftung ist einseitig zu Gunsten der enviaM. Bereits oben wurde zur Haftung etwas ausgeführt. Ergänzend sei angemerkt, dass die Haftung des Anlagenbetreibers für Unterbrechungsschäden auch auf leichte Fahrlässigkeit ausgeweitet wird. Das sollte in keinem Fall akzeptiert werden.
Hier sollte insgesamt eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
13.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz der enviaM vereinbart (Ziffer 9.2). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
14.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 9.1 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Chemnitz vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto der enviaM gutgeschrieben sein.
15.
Die Regelung hinsichtlich der Abgaben etc. in Ziffer 5.2 der AB-NS sollte nicht akzeptiert werden.
16.
Gleiches gilt für das Recht, den vertrag einseitig zu ändern (Ziffer 5.3 der AB-NS).
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter
Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 08.07.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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