
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Energie-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Energie-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland (EAM), Kassel, (Stand 11/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist akzeptabel.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch EAM. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von Euro 27,60 (netto) an. Zusätzliche Kosten (z.B. Inbetriebnahme) können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einspeisung in die Hausinstallation. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt für beide Parteien gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBEltV.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffern 1.1, 1.3 und 3.1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
Die Berechtigung der EAM, bei wiederholter Unterschreitung des Leistungsfaktors (cos phi) als Ausgleich für den Bezug von Blindarbeit pauschal die Vergütung um 5% kürzen zu dürfen (Ziffer 1.3), sollte so jedenfalls nicht akzeptiert werden. Wenngleich bei Photovoltaikanlagen zwar nicht zu erwarten ist, dass der cos phi unter 0,9 sinkt, so würde diese pauschale Kürzung eine nicht unerhebliche Härte bedeuten. Dem Anlagenbetreiber sollte es daher möglich sein, den Bezug einer geringeren Blindarbeit nachzuweisen. Ein solcher Passus wäre also noch hinzuzufügen.
2.
Die EAM darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die EAM wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffern 1.2 und 10.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
In Ziffer 4.1 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch EAM erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
4.
Die Kosten für Messung/Messeinrichtung und kaufmännische Administration sind mit 27,60 Euro/ Jahr sehr hoch (Ziffer 5.3). Wird
– wie hier – ein über dem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage abzuwarten. Wird der Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung abgezogen, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
5.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 10.1 wird indirekt auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: EAM) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
6.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet EAM den Solarstrom gemäss
»der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 3.2). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist die EAM nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
7.
Die weitere Regelung in Ziffer 3.2, wonach zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige Belastungen
– soweit möglich – vom Einspeiser zu tragen sind, halten wir hingegen für zu unbestimmt und damit für unzulässig. Dieser Passus sollte daher gestrichen werden.
8.
Die Zahlung der Einspeisevergütung ist grundsätzlich jährlich vorgesehen (Ziffer 5.2). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
9.
Unter Ziffer 7 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet die EAM jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet werden.
10.
Die Kündigungsfrist für den Anlagenbetreiber (Ziffer 7.2) ist relativ lang. Hier wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
11.
Das Recht der EAM zur Benutzung des Telefonanschlusses zwecks Zählerfernauslesung (Ziffer 4.2) sollte
– auch wenn es für den Anlagenbetreiber nicht mit Kosten verbunden sein sollte
– gestrichen werden, denn für die Fernauslesung gibt es inzwischen andere, bessere, Möglichkeiten (z.B. Powerline), die
– wenn überhaupt – nur einen geringeren Eingriff bedeuten.
12.
Die pauschale Vereinbarung der AVBEltV (Ziffer 10.1) ist zu beanstanden, weil der Vertragstext hierdurch zu undurchsichtig wird und für den Laien nicht mehr zu verstehen ist. Sofern einzelne Passagen der AVBEltV als Vertragsgrundlage gelten sollen, so sollte auf diese nicht einfach verwiesen werden, sondern diese sind mit in den Vertragstext aufzunehmen. Die pauschale Verweisung sollte daher gestrichen werden.
13.
Als Gerichtsstand ist hier Kassel vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
bewerteter
Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 08.07.2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|