
12.08.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Elektrizitätswerk Wörth/Donau
Rupert Heider & Co. KG«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Elektrizitätswerk Wörth/Donau Rupert Heider & Co. KG (EVH, Netzbetreiber), Wörth a. d. Donau, (Stand 03/2001) kommt zu folgendem (vorläufigen) Ergebnis:
Der Vertrag ist akzeptabel.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch EVH. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt grundsätzlich nur jährlich. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in unbekannter Höhe jährlich an. Zusätzliche Kosten werden im Vertrag nicht erwähnt. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist ebenso wenig wie die Einspeisung in die Hausinstallation vorgesehen. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt nicht.
Hinweis: Da dem zu beurteilenden Vertragstext nicht alle Anlagen beigefügt waren, ist das Ergebnis der Bewertung nur vorläufig!
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
Der Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« des Netzbetreibers in seiner Eigenschaft als Energieversorger bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein
– oder bleiben – muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Einspeiser«
oder »Anlagenbetreiber« vorzuziehen.
2.
In Ziffer 1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
3.
Die Festlegung eines cos phi von »1,0« (Ziffer 1) sollte nicht akzeptiert werden, denn üblicherweise wird ein Wert von nicht unter 0,9 gefordert, der auch als angemessen und realistisch erscheint.
4.
Da sich die Höhe der Vergütung aus dem Gesetz ergibt, ist der Hinweis auf ein Preisblatt diesbezüglich überflüssig (Ziffer 2), da dieses ohnehin nur die gesetzliche Lage wiedergeben kann.
5.
In Ziffer 3.2 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
6.
Zu den anfallenden Kosten für Messung und Messeinrichtung werden im Vertrag keine Angaben gemacht. Diesbezüglich gilt grundsätzlich das Folgende:
Kosten für Messung und Messeinrichtung von mehr als 20 Euro/ Jahr (netto) sind relativ hoch. Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
7.
Die Zahlung der Einspeisevergütung ist grundsätzlich jährlich vorgesehen (Ziffer 3.3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
8.
Der Vertrag beginnt nach Ziffer 4.1 ab einem bestimmten Termin und läuft unbefristet. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.
Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
9.
Unter Ziffer 4.1 wird weiterhin der Abschluss eines Netzanschlussvertrages / Hausanschlussvertrages verlangt. Ein solcher Vertrag ist immer dann notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune, installiert, ist ein neuer
Netz– bzw. Hausanschlussvertrag notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten (beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen.
Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer
Netz– bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss, und wie die Konditionen sind.
10.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 5.2 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils aktuellen Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
11.
Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
12.
Ein Gerichtsstand wird nicht vereinbart. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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