15.04.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der »Elektrizitätswerk Minden-Ravensberg GmbH (EMR)« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Elektrizitätswerk Minden-Ravensberg GmbH (EMR, Netzbetreiber), 
(Stand 08/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:

Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine Bedenken.

Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Vergütung erfolgt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Zählerablesung und Rechnungsstellung erfolgen durch den Netzbetreiber. Die vorbehaltlose Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt jährlich; sofern der Einspeiser selbst abliest, vierteljährlich. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 33,75 Euro (netto) jährlich, für die Abnahme der Anlage und die Installation des Zählers fallen weitere Kosten in Höhe von 72,09 Euro an. Ein eigener Stromzähler sowie eine Einspeisung in die Hausinstallation sind nicht vorgesehen. Die Haftung beider Parteien richtet sich nach Paragrafen 6 und 7 AVBEltV.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.

In Ziffern 1, 2.3 und 4.1 werden die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

Die Elektrizitätswerke Minden-Ravensberg (EMR) dürfen Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können sie Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW. Die EMR werden auch verlangen können (Ziffern 4.4 bis 4.6), dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert werden.
Hierzu werden unter Ziffern 4.1 diverse Vorschriften »in der jeweils geltenden Fassung« (Ziffer 4.2) angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre Punkt 1 der Anlage 2 entsprechend anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.

2.

Nach Ziffer 3.1 stehen die Messeinrichtungen im Eigentum der EMR. Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers fallen. Das ist falsch. Allerdings schweigt sich das EEG über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (§ 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (§ 10 Abs. 2 EEG).
Da es somit an einer spezialgesetzlichen Regelung fehlt, ist auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt § 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache »dem Verkäufer zur Last fallen». Wenn diese Vorschrift auch nur von den Kosten handelt, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das »Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse ist in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.

2.

Was die Einspeisevergütung angeht, zahlen die EMR eine Vergütung von derzeit 45,7 Cent/kWh (Ziffer 1 des Preisblatts). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

3.

Die Zahlung der Einspeisevergütung ist grundsätzlich jährlich vorgesehen (Ziffer 6.3), kann aber auf vierteljährliche Zahlung verkürzt werden (Ziffer 6.4). Zur Vermeidung von Zinsverlusten sollte die kürzere Abrechnungsperiode vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers auch ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat. 

4.

Die Kosten für Messung und Messeinrichtung sind mit 33,75 Euro/ Jahr relativ hoch (Ziffer 2 des Preisblatts). In der Regel betragen die Kosten für Messen und Messeinrichtung zwischen 15 und 23 Euro pro Jahr. Wird wie hier ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage des Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.

5.

Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer4.7 wird (indirekt) auf § 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: EMR) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragraf 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

6.

Unter Ziffer 8.1 wird die Laufzeit des Vertrages mit dem 31.12.2003 angegeben. Da gemäß Paragraf 9 Abs. 1 EEG das Jahr der Inbetriebnahme nicht mitgerechnet wird, sollte die Vertragslaufzeit korrekterweise auf den 31.12.2004 verlängert werden.

Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Niels Otten,
Justitiar des Solar Verlag

© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.