09.07.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der »Elektrizitätswerk Heinrich Schirmer« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Elektrizitätswerk Heinrich Schirmer (EWS), Schauenstein, (Stand 05/2000) kommt zu folgendem Ergebnis:

Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.

Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages beträgt jeweils 1 Jahr bei einer 1-jährigen Verlängerungsoption. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgt durch EWS. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt (vermutlich) monatlich. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von Euro 15 (netto) an. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einspeisung in die Hausinstallation. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt nicht.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.

In Ziffer 2.1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.

Wenngleich ein Überschreiten der maximalen Einspeiseleistung (»höchste Einspeiseleistung», Ziffer 2.1) nur selten der Fall sein dürfte (beispielsweise an kalten Wintertagen im Februar), so sollte eine Begrenzung der Spitzenleistung auf die maximale Einspeiseleistung nicht vertraglich festgeschrieben werden oder aber der letzte Satz wie folgt formuliert werden: »Die Spitzenleistung darf die maximale Einspeiseleistung vorübergehend um bis zu 15% überschreiten.».

3.

Die Festlegung des cos phi von 1 dürfte bei Photovoltaikanlagen zwar kein Problem darstellen. Da die meisten Netzbetreiber jedoch nur einen cos phi von mindestens 0,9 verlangen, sollte auch hier seitens der Avacon nicht mehr verlangt werden. Die Passage ist daher entsprechend zu ändern.

4.

Die Regelung in Ziffer 2.4 bezüglich der Spannungsänderung sollte nur akzeptiert werden, wenn EWS die Kosten für eventuelle Änderungen an der PV-Anlage trägt. Ein entsprechender Passus ist demgemäß hinzuzufügen.

5.

EWS darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
EWS wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 3.2 des Vertrages wird hierzu die Richtlinie über den Parallelbetrieb angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

6.

In Ziffer 6.1 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch EWS erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache »dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von »Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das »Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.

7.

Die Kosten für Messung und Messeinrichtung sind mit 15 Euro/ Jahr akzeptabel (Ziffer 6.3). Besteht EWS darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.

8.

Da EWS gemäß Ziffer 11.2 (Verweis auf Paragraf 19 AVBEltV) berechtigt ist, die Messeinrichtung überprüfen zu lassen, bedarf es keiner Kontrollinstrumente. Ziffer 6.4 ist daher in jedem Fall zu streichen.

9.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Zahlungen der Einspeisevergütung und deren Häufigkeit lässt sich dem Vertrag keine genaue Angabe entnehmen. Einzig die Regelung in Ziffer 6.3, dass nämlich die Messpreise monatlich erhoben werden, lässt vermuten, dass auch die Zahlung der Einspeisevergütung monatlich erfolgt. Hier sollte noch eine klare Regelung getroffen werden. Zur Vermeidung von Zinsverlusten sollte in dem Vertrag dabei eine vierteljährliche Abschlagsperiode vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers auch ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

10.

Der Strombezug des Anlagenbetreibers vom Netzbetreiber (Ziffer 7.3) sollte in einem separaten Vertrag geregelt werden. Ziffer 7.3 ist daher zu streichen.

11.

Das Recht des EWS zur Benutzung des Telefonanschlusses zwecks Zählerfernauslesung (Ziffer 7.4) sollte – auch wenn es für den Anlagenbetreiber nicht mit Kosten verbunden ist – gestrichen werden, denn für die Fernauslesung gibt es inzwischen andere, bessere, Möglichkeiten (z.B. Powerline), die – wenn überhaupt – nur einen geringeren Eingriff bedeuten.

12.

Der Vertrag beginnt nach Ziffer 9.1 mit Unterzeichnung und ist auf jeweils 1 Jahr begrenzt. Der Vertrag verlängert sich jedoch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird EWS ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich EWS nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen. 

13.

Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

14.

Die Berechtigung der Wirtschaftsklausel in Ziffer 10 ist fraglich. Da jedoch Mehrbelastungen nicht – wie in anderen Verträgen durchaus üblich – auf den Anlagenbetreiber abgewälzt werden, halten wir diese Regelung für unschädlich.

15.

Die einseitige Neufestsetzung des Strompreises durch EWS bei Wegfall des EEG sollte nicht akzeptiert werden. Hier sollte stattdessen eine Regelung getroffen werden, wonach sich die Parteien einvernehmlich auf eine neue Vergütung einigen.

16.

Die Verweisung in Ziffer 11.2 auf Paragraf 20 AVBEltV ist überflüssig, da Ziffer 7.4 bereits eine Regelung hinsichtlich der Ablesung enthält. Der Verweis sollte sich daher nur auf Paragraf 20 Absatz 2 AVBEltV, der regelt, wie abgerechnet wird, wenn das EVU an der Ablesung gehindert war, beziehen.

17.

Als Gerichtsstand ist hier der Sitz der EWS vereinbart (Ziffer 8.2). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

bewerteter Vertrag

Niels Otten, 
Justitiar des Solar Verlag


© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.