
09.07.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Elektrizitäts-Genossenschaft Röthenbach e.G.«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Elektrizitäts-Genossenschaft Röthenbach e.G. (EGR), Röthenbach, (Stand 11/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist akzeptabel.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme. Eine Kündigung ist für den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch den Anlagenbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt zweimonatlich per Abschlag. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen beim Einbau eines eigenen Zählers nicht an. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Der Einbau eines eigener Stromzählers ist möglich, die Einspeisung in die Hausinstallation jedoch nicht. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt für beide Seiten in Höhe von Euro 2.500 je Schadensereignis.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 1.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Die EGR darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die EGR wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffern 8.1 und 8.3 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
Da die Inbetriebnahme durch einen Elektroinstallateur zu protokollieren ist (Ziffer 8.3 Absatz 6 Satz 1), bedarf es unserer Ansicht nach keiner fachlichen Aufsicht (Absatz 6 Satz 2). Dieser Passus sollte daher gestrichen werden.
4.
Die Kostentragungsregel in Ziffer 8.5 ist zu begrüßen. Hier wird oftmals nur vereinbart, dass die Vorschriften in der
»jeweils gültigen Fassung« einzuhalten sind, ohne dass eine Vereinbarung darüber erfolgt, ob auch jede Änderung der Vorschriften eine Änderung der PV-Anlage nach sich ziehen muss. Da der Anlagenbetreiber nach der Regelung in Ziffer 8.5 nur
»wesentliche Änderungen aus Sicherheitsgründen« zu tragen hat, wird sich der Netzbetreiber daher überlegen, ob er weitere Veränderungen verlangt, denn diese hätte er zu bezahlen.
5.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt EGR eine Vergütung von 48,0 Cent/kWh (Ziffer 4.1). für die Laufzeit des Vertrages. Da die Vergütung nach EEG zu erfolgen hat, müsste der Höhe der Vergütung korrekt jedoch 48,1 Cent/kWh betragen. Hier sollte in jedem Fall nachgebessert werden.
6.
Für die Leistung von Abschlagszahlungen eine Verwaltungspauschale von 3 Euro je Abschlag zu fordern, ist gelinde gesagt Wucher. Obgleich dieser Passus damit gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (Paragrafen 305ff. BGB) verstößt, sollte er in jedem Fall gestrichen werden.
7.
Das Kündigungsrecht des Anlagenbetreibers in Ziffer 10 sollte nicht auf den Fall begrenzt sein, dass der Anlagenbetreiber nicht mehr bereit ist, seine Anlage zu betreiben. Der Satz sollte daher lauten:
»Der Anlagenbetreiber kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen».
8.
Die Haftungsregelung sollte in Anlehnung an Paragraf 6 AVBEltV noch um eine Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tötung oder Verletzung eines Dritten ergänzt werden. Zudem sollte in Anlehnung an Paragraf 7 AVBEltV die Frist zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen geregelt werden.
bewerteter
Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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