
08.07.2003: Beurteilung des
Einspeisevertrags der »e.dis Energie Nord AG«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der e.dis Energie Nord AG (e.dis), Fürstenwalde, (Stand 11/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre. Eine Kündigung ist durch den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch e.dis. Der Anlagenbetreiber erhält eine zweimonatliche Abschlagszahlung. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen Euro 29,65. Zusätzliche Kosten können anfallen. Ein eigener Stromzähler sowie die Einspeisung in die Hausinstallation sind nicht vorgesehen. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBEltV nur zu Gunsten der e.dis.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
Unter Ziffer 1.2 wird die »maximale Einspeiseleistung« angegeben. Hier sollte stattdessen der Begriff
»Nennleistung« oder »Peakleistung« verwendet werden, da die maximale Erzeugungsleistung nicht eindeutig bestimmbar und vermutlich auch nicht gemeint ist. Die maximale Einspeiseleistung kann die Peakleistung unter günstigen
Einstrahlungs– und Temperaturverhältnissen übertreffen.
2.
In Ziffer 1.2 wird zudem die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
3.
Wenngleich ein Überschreiten der maximalen Einspeiseleistung (Ziffer 1.2) nur selten der Fall sein dürfte (beispielsweise an kalten Wintertagen im Februar), so sollte eine Begrenzung der Spitzenleistung auf die maximale Einspeiseleistung nicht vertraglich festgeschrieben werden oder aber ein Satz wie folgt hinzugefügt werden:
»Die Spitzenleistung darf die maximale Einspeiseleistung vorübergehend um bis zu 15% überschreiten.».
4.
Die e.dis darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die e.dis wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert werden.
Unter Ziffer 1.5 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
5.
Einspeiseverträge sind in der Vergangenheit häufig mit Stromlieferverträgen gekoppelt worden. So wurden beispielsweise die Laufzeiten beider Verträge synchronisiert. Außerdem wurden häufig Gesamtbedarfsdeckungsverpflichtungen vorgesehen, nach denen der Einspeiser zusätzlich benötigten Strom beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) beschaffen muss, in dessen Netz eingespeist wird.
Beide Rechtsverhältnisse haben jedoch nichts miteinander zu tun. Es ist vor allem denkbar, dass ein Einspeiser seinen Strom von einem Drittlieferanten bezieht, mit dem der Netzbetreiber nicht rechtlich verbunden ist. Aber auch wenn Netzbetreiber und Stromlieferant ein einziges Unternehmen sind, empfiehlt sich eine rechtliche Trennung. Denn der Einspeiser kann auf Abnahme und Vergütung des gesamten regenerativ erzeugten Stroms drängen. Eine Verrechnung muss er sich nicht aufzwingen lassen. Deswegen sollte ein isolierter Einspeisevertrag geschlossen werden.
Außerdem wird nicht sauber zwischen Stromlieferung und Stromabnahme getrennt, was schon in der Bezeichnung
»Kunde« für den Anlagenbetreiber zum Ausdruck kommt.
Der Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« des Netzbetreibers in seiner Eigenschaft als Energieversorger bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein
– oder bleiben – muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Einspeiser«
vorzuziehen.
Die Regelungen in Ziffern 1.3 und 1.4 (hinsichtlich des Bezugszählers) sollten daher gestrichen werden, sofern hiermit die allgemeine Lieferung von Strom gemeint ist. Demgemäß kann auch Satz 1 der Ziffer 2.2 gestrichen werden, da es hier auch nur um den Bezug von Strom geht.
Sollte mit dem Bezugsstrom die Belieferung für den Standby-Betrieb während der Nachtstunden gemeint sein, so ist eine Regelung diesbezüglich in jedem Fall abzulehnen. Für den Bezug während der Nachtstunden, der nur wenige kWh im Jahr ausmacht, ist ein separater Bezugszähler überflüssig, weil ein rückwärtsdrehender Zähler vollkommen ausreichend wäre. Die e.dis würde mit 45,7 Cent/kWh dabei auch fürstlich entlohnt werden.
6.
In Ziffer 1.1 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch e.dis erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
7.
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung sind mit 29,65 Euro/ Jahr viel zu hoch (Ziffer 2.4, zuzüglich Mehrwertsteuer). Besteht e.dis darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
8.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 4 wird (indirekt) auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: e.dis) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
Hinsichtlich der Einbeziehung der AVBEltV in den Vertrag gemäß Ziffer 4 ist folgendes zu sagen: die e.dis hat es sich hier mit der pauschalen Verweisung leicht gemacht und auf die Ausgestaltung eigener Regelungen verzichtet. Durch die Einbeziehung wird der Vertragstext insgesamt jedoch sehr unübersichtlich und dürfte für einen Normalverbraucher nicht mehr verständlich sein. Zudem ergeben sich einige Überschneidungen und einzelne Vorschriften (z.B. über die Abrechnung) widersprechen sich. Zwar gehen widersprüchliche Formulierungen zu Lasten der e.dis, jedoch sollte ein Vertrag aus sich heraus verständlich sein und nicht erst durch
»Übersetzung« durch einen Anwalt. Die pauschale Einbeziehung der AVBEltV ist daher zu beanstanden und sollte daher in jedem Fall gestrichen werden.
9.
Es ist in Ziffer 4 (in Verbindung mit der AVBEltV) eine einseitige Haftungsbegrenzung für e.dis vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
bewerteter Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|