
27.06.2001: Beurteilung des
Einspeisevertrags der »e.dis Energie Nord AG«
Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der e.dis Energie Nord AG, Fürstenwalde, (Stand 03/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist akzeptabel.
Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, abgerechnet wird jedoch nur einmal jährlich. Die Laufzeit geht bis zum 31.12.2021. Die Zahlung erfolgt nicht unter Vorbehalt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 45 DM/ Jahr, zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers fallen nicht an. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
Kündigung:
• Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (§ 2 Abs. 2). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
• Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann–
und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.
Sonstiges:
In der »Kundeinformation zum Einspeisevertrag« ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zu beanstanden ist. Insbesondere ist die e.dis nicht bereit, eine Die derzeitige Situation ist die, dass es keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Sie ist allerdings auch unschädlich, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel
»Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.«
Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt e.dis eine Vergütung von »zur Zeit 99,00
Pf/kWh« (§ 2, Abs. 2). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
bewerteter Vertrag
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 2001
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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