24.06.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der »Bewag Aktiengesellschaft«

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Bewag Aktiengesellschaft (Bewag, Netzbetreiber), Berlin, (Stand 10/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre. Eine Kündigung ist vom Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch den Anlagenbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich per Abschlag, allerdings unter Vorbehalt. Kosten für Messung und Messeinrichtung werden widerruflich nicht erhoben. Zusätzliche Kosten können erhoben werden. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist bei zukünftiger Erhebung von Messentgelten möglich. Die Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt für beide Parteien gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBEltV.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.

In Ziffern 2.1 und 3.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage - wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) - korrekt angegeben sind.

2.

Wenngleich ein Überschreiten der maximalen Einspeiseleistung (Ziffer 2.4) nur selten der Fall sein dürfte (beispielsweise an kalten Wintertagen im Februar), so sollte eine Begrenzung der Spitzenleistung auf die maximale Einspeiseleistung nicht vertraglich festgeschrieben werden oder aber der letzte Satz wie folgt formuliert werden: »Die Spitzenleistung darf die maximale Einspeiseleistung vorübergehend um bis zu 15% überschreiten.«.

3.

Die Bewag darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Die Bewag wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der »jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

4.

Die Kosten für Messung und Messeinrichtung sind mit 30,17 Euro/ Jahr extrem hoch (Ziffer 5.2). Allerdings werden die Messkosten widerruflich außer Kraft gesetzt. Das Aussetzen der Vergütungspflicht ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, aber die Wiedereinführungsoption zumindest etwas unschön. Da dem Anlagenbetreiber für diesen Fall jedoch ein Kündigungsrecht mit der Option, einen eigenen Zähler einbauen zu können, eingeräumt wird, ist diese Regelung insgesamt nicht zu beanstanden.

5.

Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 4.8 wird auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: Bewag) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

6.

Unter Ziffer 8.2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, wonach sich die Bewag vorbehält, zuviel gezahlte Einspeisevergütung vom Anlagenbetreiber erstattet zu verlangen, soweit dies rechtlich rückwirkend für zulässig erklärt wird oder möglich ist.
Wenngleich es sich hierbei nicht um eine »klassische« Vorbehaltsklausel handelt und die Bewag nicht jede Zahlung unter Vorbehalt leistet, sollte diese Passage gestrichen werden, da sie nur das festhält, was der Bewag ohnehin rechtlich zustünde (Rückforderung soweit zulässig erklärt oder möglich).

7.

Als Gerichtsstand ist hier der Sitz der Bewag vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

8.

Unter Ziffer 13.1 wird die Nutzung des Netzes der Bewag durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz der Bewag nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden.

9.

Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 13.6 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Berlin vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto der Bewag gutgeschrieben sein.

Grundsätzlich gilt:


Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Niels Otten,
Justitiar des Solar Verlag

© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.