
08.07.2003: Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Avacon AG«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Avacon AG, Helmstedt,
(Stand 08/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme. Eine Kündigung ist für den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich; für Avacon nur aus wichtigem Grund. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung kann sowohl durch Avacon als auch durch den Anlagenbetreiber erfolgen. Die Rechnungserstellung erfolgt durch Avacon. Die Zahlung der Einspeisevergütung kann monatlich, quartalsweise oder halbjährlich oder jährlich erfolgen. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen bei monatlicher Zahlungsweise in Höhe von Euro 60,00 (netto) an. Zusätzliche Kosten (z.B. für die Inbetriebnahme der Anlage) können anfallen. Die Installation eines eigenen Stromzählers ist ebenso wenig wie die Einspeisung in die Hausinstallation vorgesehen. Die Haftung ist beschränkt auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln.
Vorab:
Der Vertrag unterscheidet sich von dem Vorgängermodell (4/2001) nur in wenigen Punkten (z.B. Wegfall der Vorbehaltsklausel). Aufgrund des nach wie vor sehr hohen Entgeltes für die Messung (nahezu das Dreifache dessen, was andere Netzbetreiber verlangen), aufgrund der Tatsache, dass der Anlagenbetreiber seinen eigenen Zähler (laut Vertrag) nicht einbauen kann und wegen der Regelung über den Eigenverbrauch der Erzeugungsanlage, konnte auch diese überarbeitete Version daher nicht anders bewertet werden.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 3.1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind. Die Festlegung des cos phi von (mindestens) 0,95 dürfte bei Photovoltaikanlagen zwar kein Problem darstellen. Da die meisten Netzbetreiber jedoch nur einen cos phi von mindestens 0,9 verlangen, sollte auch hier seitens der Avacon nicht mehr verlangt werden. Die Passage ist daher entsprechend zu ändern.
2.
Die Avacon darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die Avacon wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 7.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
In Ziffer 6.1 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch Avacon erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
4.
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung sind abhängig von dem Abrechnungsmodus, jedoch allesamt viel zu hoch (vgl. Anlage 1 d. Vertrages). Für eine monatliche Vergütung werden dabei € 60, für das Quartal € 42 und für das Halbjahr immer noch € 24 verlangt. Zudem kann Avacon nach 5 Jahren eine Anpassung der Messpreise fordern (Ziffer 6.4).
In der Regel betragen die Kosten für Messen und Messeinrichtung zwischen 15 und 23 Euro pro Jahr. Wird–
wie hier– ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage abzuwarten. Wird der Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung abgezogen, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
5.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 11.3 wird indirekt auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: Avacon) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
6.
Die Regelung für den (minimalen) Stromverbrauch der Photovoltaikanlage im Standby Modus (Ziffer 5) ist nicht akzeptabel. Ausreichend ist ein Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre, der dann den bezogenen Strom von dem eingespeisten Strom herunterzählt. Für größere Photovoltaikanlagen kann jedoch eine Begrenzung erfolgen. Dabei ist eine Begrenzung hinsichtlich des tatsächlichen Verbrauchs (z.B. EWR AG) oder aber bezogen auf die Anlagengröße (bis 30kWp, Süwag AG) denkbar.
7.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt Avacon eine Vergütung von derzeit 45,7 Cent/kWh (Ziffer 4.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist Avacon nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
8.
Unter Ziffer 9.1 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet Avacon jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet werden.
9.
Es ist in Ziffer 8 zwar eine Haftungsbegrenzung vorgesehen, diese wird summenmäßig aber nicht eingeschränkt.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
10.
Als Gerichtsstand ist der Sitz der zuständigen Betriebsstelle der Avacon bezüglich der Photovoltaikanlage des Anlagenbetreibers vereinbart (Ziffer 11.3 i.V. m Paragraf 32 AVBEltV). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
11.
Die Einbeziehung der Paragrafen der AVBEltV (Ziffer 11.3) führt zudem dazu, dass der Vertragstext relativ undurchsichtig wird. Die entsprechenden (und relevanten) Vorschriften sollten daher in den Vertragstext mit einbezogen werden.
bewerteter
Vertrag
Niels Otten, Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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